Tierseuchenerreger; Beantragung einer Erlaubnis und Anzeige von Tätigkeiten

Sie benötigen eine Erlaubnis, wenn Sie mit Tierseuchenerregern arbeiten wollen. In Fällen, in denen keine Erlaubnispflicht besteht, muss die Tätigkeit angezeigt werden.

Beschreibung

Voraussetzungen

  • Für die Durchführung/Leitung der Tätigkeit ist der Nachweis der Sachkunde erforderlich. Als Sachkundenachweis gilt nach § 4 Abs. 2 Tierseuchenerreger-Verordnung:
    • Approbation als Tierarzt, Arzt oder Apotheker oder Hochschulabschluss der Biologie oder Lebensmittelchemie und
    • eine mindestens dreijährige Tätigkeit mit Tierseuchenerregern im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1
  • Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers und des Leiters der Tätigkeit, wenn der Antragsteller nicht die Leitung der Tätigkeit übernimmt.
  • Nachweis geeigneter Räume oder Einrichtungen
  • Belange der Tierseuchenbekämpfung dürfen nicht entgegenstehen

Die Vorschriften über Tätigkeiten mit Krankheitserregern im Infektionsschutzgesetz sowie die Vorgaben der Biostoff-Verordnung müssen ebenfalls berücksichtigt werden.

Für die Diagnostik von Tierseuchenerregern im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 Buchstabe a oder b (Tierseuchen der Kategorie A oder B entsprechend dem Anhang der Durchführungsverordnug (EU) 2018/1882) und Untersuchungen von Geflügelbeständen nach Anhang II der Delegierten Verordung (EU) 2019/2035 ist zusätzlich eine Benennung durch das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit als amtliches Labor erforderlich.

Verfahrensablauf

Sie müssen die Erlaubnis bei der zuständigen Regierung beantragen.

Fristen

Es sind keine Fristen einzuhalten.

Formulare

  • Vorausfüllbares Formular - Empfängerdaten werden nach der Lokalisierung eingetragen, bayernweit: Tätigkeiten nach TierSeuchErV - Genehmigungsantrag und Anzeige

    Bitte wählen Sie einen Empfänger:

    • Vorausfüllbares Formular - Empfängerdaten werden nach der Lokalisierung eingetragen, bayernweit: Regierung von Schwaben
      Hinweis

      Dieses Formular müssen Sie mit Ihrer Unterschrift bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie können es entweder handschriftlich unterschrieben per Post bzw. Fax an die zuständige Stelle übermitteln oder mit Ihrer qualifizierten elektronischen Signatur per (verschlüsselter) E-Mail. Sofern die zuständige Stelle über eine De-Mail-Adresse verfügt, können Sie das Formular auch über Ihr De-Mail-Konto als absenderbestätigte Nachricht versenden.

    • Vorausfüllbares Formular - Empfängerdaten werden nach der Lokalisierung eingetragen, bayernweit: Regierung von Schwaben
      Hinweis

      Dieses Formular müssen Sie mit Ihrer Unterschrift bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie können es entweder handschriftlich unterschrieben per Post bzw. Fax an die zuständige Stelle übermitteln oder mit Ihrer qualifizierten elektronischen Signatur per (verschlüsselter) E-Mail. Sofern die zuständige Stelle über eine De-Mail-Adresse verfügt, können Sie das Formular auch über Ihr De-Mail-Konto als absenderbestätigte Nachricht versenden.

Kosten

  • Der Erlaubnisbescheid ist kostenpflichtig gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 3 Kostengesetz (je nach Fall ca. 150 bis 250 EUR).

Rechtsbehelf

Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen

verwaltungsgerichtliche Klage

Stand:26.02.2024

Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz

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Für Sie zuständig

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