Gesetzliche Kranken- und Pflegekasse; Beantragung der Genehmigung für organisatorische Maßnahmen und Satzungen
Organisatorische Maßnahmen und Satzungen von gesetzliche Kranken- und Pflegekassen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
Beschreibung
Die Oberversicherungsämter sind im Bereich der Sozialversicherung Aufsichtsbehörden über die landesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie über die unter der Aufsicht des Freistaates Bayern stehenden Arbeitsgemeinschaften insbesondere in folgenden Angelegenheiten:
- Errichtung, Ausdehnung und Erweiterung von Betriebs- und Innungskrankenkassen sowie der bei diesen Krankenkassen eingerichteten Pflegekassen,
- Vereinigung von Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen sowie der bei diesen Krankenkassen eingerichteten Pflegekassen,
- Satzungen der Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen sowie der bei diesen Krankenkassen eingerichteten Pflegekassen, der Kassenverbände nach § 218 SGB V und der Kassenverbände, die bis zum 31. Dezember 1988 nach § 406 der Reichsversicherungsordnung (RVO) gebildet waren,
- Ausscheiden eines Betriebs aus der gemeinsamen Betriebskrankenkasse und -pflegekasse und Ausscheiden einer Handwerksinnung aus der gemeinsamen Innungskrankenkasse und -pflegekasse
- Anpassung des Mitgliederkreises von Innungskrankenkassen und -pflegekassen, wenn sich auf Grund von Änderungen des Handwerksrechts der Kreis der Innungsmitglieder einer Trägerinnung verändert,
- Auflösung von Betriebs- und Innungskrankenkassen sowie der bei diesen Krankenkassen eingerichteten Pflegekassen,
- Schließung von Betriebs- und Innungskrankenkassen sowie der bei diesen Krankenkassen eingerichteten Pflegekassen
Die erforderlichen Genehmigungen können beim zuständigen Oberversicherungsamt beantragt werden.
Formulare
Bitte wählen Sie unter "Lokalisierung" einen Ort, damit die Anschrift der zuständigen Stelle bei vorausfüllbaren Formularen eingetragen wird.
Stand:09.07.2024
Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention
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