Anlagen, Waren und Stoffe-Strahlenschutz
Strahlenschutz bewahrt sowohl Beschäftigte, Patienten und Dritte als auch die Umwelt vor den schädlichen Auswirkungen ionisierender Strahlung. Quellen ionisierender Strahlung sind z. B. radioaktive Stoffe, Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung oder Röntgeneinrichtungen.
Formalitäten
Hier finden Sie Informationen zu Formalitäten im Zusammenhang mit diesem Thema:
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Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung; Beantragung einer Genehmigung für den Betrieb oder für eine Änderung
Der Betrieb einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung sowie die wesentliche Änderung der Anlage bzw. des Betriebs bedarf einer Genehmigung und ist bei der zuständigen Behörde zu beantragen.
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Radioaktive Stoffe; Beantragung einer Genehmigung für den Umgang
Der Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen oder die wesentliche Änderung einer genehmigungsbedürftigen Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen ist genehmigungspflichtig und bei der zuständigen Behörde zu beantragen.
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Radioaktive Stoffe; Mitteilung bei Erwerb und Abgabe
Unternehmen, Einrichtungen oder Personen, die mit sonstigen radioaktiven Stoffen umgehen, müssen den Erwerb und die Abgabe radioaktiver Stoffe an die zuständige Behörde melden.
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Radioaktive Stoffe; Mitteilung über den Bestand
Unternehmen, Einrichtungen oder Personen, die mit sonstigen radioaktiven Stoffen umgehen, müssen über den Bestand Buch führen und diesen an die zuständige Behörde melden.
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Röntgeneinrichtungen und Störstrahler; Beantragung einer Genehmigung für den Betrieb bzw. Anzeige des Betriebs
Sie müssen für den Betrieb einer Röntgeneinrichtung oder eines Störstrahlers in der Regel eine Genehmigung beantragen oder ihn anzeigen.
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Röntgeneinrichtungen und Störstrahler; Übermittlung von Prüfberichten durch Sachverständige
Röntgeneinrichtungen und Störstrahler unterliegen der Prüfpflicht durch Sachverständige nach Strahlenschutzrecht. Die dabei von den Sachverständigen erstellten Prüfberichte und Bescheinigungen müssen in Kopie an die jeweils zuständige Behörde übermittelt werden.
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Röntgeneinrichtungen zur Teleradiologie und zum Screening; Beantragung einer Genehmigung für den Betrieb
Wenn Sie eine Röntgeneinrichtung zur Teleradiologie oder zum Screening betreiben möchten, müssen Sie bei der zuständigen Behörde eine Genehmigung beantragen.
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Strahlenschutz; Anzeige von Tätigkeiten an Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern
Röntgeneinrichtungen und Störstrahler unterliegen der Prüfpflicht durch Sachverständige nach Strahlenschutzrecht. Die dabei von den Sachverständigen erstellten Prüfberichte und Bescheinigungen müssen in Kopie an die jeweils zuständige Behörde übermittelt werden.
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Strahlenschutz; Beantragung der Bescheinigung für die erforderliche Fachkunde
Wenn Sie im technischen Bereich des Strahlenschutzes tätig sind (etwa beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen oder beim Umgang mit radioaktiven Stoffen), müssen Sie die erforderliche Fachkunde nachweisen. Diese können Sie bei der zuständigen Behörde beantragen.
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Strahlenschutz; Beantragung der Zulassung von E-Learning-Angeboten und audiovisuellen Medien für Unterweisungen
Strahlenschutzverantwortliche können beantragen, dass die Unterweisung im Strahlenschutz durch die Nutzung von E-Learning-Angeboten oder audiovisuellen Medien zugelassen wird.
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Strahlenschutz; Meldung eines bedeutsamen Vorkommnisses, Fundes oder Notfalls
Der Eintritt eines Notfalls, Störfalls oder eines sonstigen bedeutsamen Vorkommnisses sowie das Abhandenkommen, den Fund oder die Erlangung radioaktiver Stoffe ist unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden.
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Strahlenschutzbeauftragte; Mitteilung der Bestellung, Änderung der Aufgaben oder Abbestellung
Als strahlenschutzverantwortliche Person müssen Sie die Behörde informieren, wenn Sie Strahlenschutzbeauftragte bestellen oder abbestellen. Das gilt auch, wenn sich der Aufgabenbereich oder die Befugnisse von Strahlenschutzbeauftragten ändern.