Gefahrenabwehr und Sicherheit-Unfallprävention
                
                Unternehmer sind für die Sicherheit ihrer Beschäftigten verantwortlich. Sie führen regelmäßige Sicherheitsanalysen durch und treffen Präventionsmaßnahmen (z. B. zum Brandschutz oder Strahlenschutz).
                    Formalitäten
                    Hier finden Sie Informationen zu Formalitäten im Zusammenhang mit diesem Thema:
                    
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                            Arbeitssicherheit; Beantragung einer Ausnahme bei der Bestellung eines Betriebsarztes oder Fachkraft für Arbeitssicherheit
                            Arbeitgeber können die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung bei der Bestellung von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt beantragen, wenn die zu bestellende Person bestimmte gesetzliche Anforderungen nicht erfüllt. 
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                            Böllerprüfung; Beantragung einer Beschussprüfung
                            Die bayerische Beschussverwaltung führt sowohl die Erst- als auch die Wiederholungsprüfung an Böllergeräten und -kanonen durch. 
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                            Bombenblindgänger und Munitionsgegenstände; Informationen über Verhalten und Verantwortung
                            Nach wie vor werden Kampfmittel - insbesondere Bombenblindgänger und Munitionsgegenstände aus dem 2. Weltkrieg - gefunden. Wenn Sie Kampfmittel finden: Hände weg, sofort die Polizei verständigen! 
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                            Brandschutz; Durchführung von Maßnahmen zum vorbeugenden Brandschutz
                            Vorbeugender Brandschutz ist der Überbegriff für alle Maßnahmen, die im Voraus die Entstehung, Ausbreitung und Auswirkung von Bränden verhindern bzw. einschränken. 
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                            Brandsicherheitswache; Anerkennung von eigenen Kräften
                            Die "Brandschutzdienststelle" kann eigene Kräfte (oder Dienstleister) des Betreibers einer Versammlungsstätte als Brandsicherheitswache anerkennen. 
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                            Explosionsgefährliche Stoffe; Beantragung eines Sprengstofferlaubnisscheins oder eines Befähigungsscheins
                            Beim Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen sind die Anforderungen des Sprengstoffgesetzes (SprengG) zu beachten.  
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                            Feuerbeschau; Durchführung
                            Die Feuerbeschau dient dazu, Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz, die durch Brände entstehen können, zu verhüten. 
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                            Feuerwerk; Anzeige über das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen
                            Das Formular dient der Anzeige eines Feuerwerks mit pyrotechnischen Gegenständen durch den Inhaber einer Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz (SprengG). Es gilt jedoch nicht für die Anzeige zur Vorführung von Effekten in Theatern und vergleichbaren Einrichtungen. 
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                            Kleinfeuerwerk; Beantragung einer Genehmigung für das Abbrennen
                            Wenn Sie nicht im Besitz einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines sind und ein Feuerwerk der Kategorie F2 außerhalb der Silvesterzeit abbrennen wollen, benötigen Sie eine Genehmigung. 
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                            Lasereinrichtung; Informationen über die Anforderungen beim Betrieb
                            Mit Lasereinrichtungen dürfen nur fachkundige Personen umgehen. Vor der ersten Inbetriebnahme der Lasereinrichtung muss diese von einer befähigten Person geprüft werden.  
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                            Lenk- und Ruhezeiten; Überwachung
                            Die Einhaltung der Sozialvorschriften im Straßenverkehr wird staatlicherseits im Rahmen von Betriebskontrollen und Straßenkontrollen überwacht. 
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                            Motorsportliche Veranstaltung; Beantragung einer Erlaubnis
                            Motorsportliche Veranstaltungen - sowohl im Straßenraum als auch auf sonstigen Flächen - bedürfen der Erlaubnis. 
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                            Sprengung mit explosionsgefährlichen Stoffen; Anzeige
                            Soll mit explosionsgefährlichen Stoffen gesprengt werden, so ist dies dem örtlich zuständigen Gewerbeaufsichtsamt oder Bergamt anzuzeigen.