Berufsausbildung in Industrie und Handel; Beantragung der Zuerkennung der fachlichen Eignung zum Ausbilden

Fachlich geeignet ist, wer die beruflichen sowie die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind.

Beschreibung

Voraussetzungen

Sie müssen nachweisen können, dass Sie z. B. aufgrund Ihres beruflichen Werdeganges, von Lehrgängen etc. fachlich geeignet sind, in dem betreffenden Beruf auszubilden.

Die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, wer

  • die Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat,
  • eine anerkannte Prüfung an einer Ausbildungsstätte oder vor einer Prüfungsbehörde oder eine Abschlussprüfung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Schule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat,
  • eine Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat oder
  • im Ausland einen Bildungsabschluss in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung erworben hat, dessen Gleichwertigkeit nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz oder anderen rechtlichen Regelungen festgestellt worden ist
  • und eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist.

Verfahrensablauf

Der Antrag auf Zuerkennung der fachlichen Eignung (erhältlich bei den Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern) ist zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Kammer einzureichen.

Fristen

Fristen sind nicht zu beachten. Die Zuerkennung der fachlichen Eignung muss jedoch vorliegen, ehe Auszubildende eingestellt und ausgebildet werden können.

Erforderliche Unterlagen

  • Beschäftigungsnachweis

  • Arbeitszeugnisse

Kosten

  • ca. 63 EUR je Ausbildungsberuf

Stand:15.05.2024

Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

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