Schwerbehindertenausweis; Beantragung eines Beiblatts
Menschen mit Behinderung können ein Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis beantragen. Dies wird für die unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr bzw. für eine Ermäßigung der Kfz-Steuer benötigt.
Beschreibung
Voraussetzungen
- Sie müssen einen festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 50 haben.
- Sie müssen einen gültigen zweifarbigen Schwerbehindertenausweis besitzen.
- Ihnen muss mindestens eins der folgenden Merkzeichen zuerkannt worden sein: G, aG, Bl, H, Gl.
Verfahrensablauf
Nachdem Sie den Antrag gestellt haben, werden Ihre Unterlagen zur Berechtigung auf ein Beiblatt geprüft.
Wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen, wird die von Ihnen zu entrichtende Gebühr ermittelt und es wird Ihnen ein Überweisungsträger übersandt.
Das Beiblatt mit Wertmarke wird Ihnen nach der Bezahlung zugesandt.
Wenn Sie die Voraussetzungen für ein Beiblatt mit Wertmarke ohne Eigenbeteiligung erfüllen, wird Ihnen das Beiblatt mit Wertmarke gleich zugesandt.
Fristen
Der Antrag ist rechtzeitig zu übermitteln. Sofern der Monat, in dem der Antrag gestellt wird, schon fortgeschritten ist, wird das Beiblatt mit Wertmarke erst für den nächsten Monat ausgestellt.
Bearbeitungsdauer
- Beiblatt mit entgeltlicher Wertmarke oder ohne Wertmarke: ca. zwei Wochen nach Einzahlung
- Beiblatt mit unentgeltlicher Wertmarke: ca. zwei Wochen
Erforderliche Unterlagen
-
gültiger zweifarbiger Schwerbehindertenausweis inklusive bestimmter Merkzeichen
-
gegebenenfalls Nachweise zum Leistungsbezug bestimmter Sozialleistungen für die Kostenbefreiung von der Eigenbeteiligung an der Wertmarke
Kosten
Die Ausstellung des Beiblatts ist kostenlos.
Die Wertmarke kann gegen eine Eigenbeteiligung für ein halbes oder ein ganzes Jahr erworben werden. Die Höhe der Eigenbeteiligung beträgt aktuell 46 EUR für ein halbes und 91 EUR für ein ganzes Jahr. Sie erhalten die Wertmarke ohne Eigenbeteiligung, wenn Ihnen wenigstens eines der Merkzeichen Bl oder H zuerkannt wurde oder wenn Sie als schwerbehinderter Mensch bestimmte Sozialleistungen beziehen.
Rechtsbehelf
Widerspruch, sozialgerichtliche Klage
Stand:29.11.2024
Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales
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