Kreisrecht; Erlass von Satzungen und Verordnungen

Die Landkreise haben zwei Möglichkeiten, um rechtsetzend tätig zu werden: Sie können Satzungen und Verordnungen erlassen. Bei beiden handelt es sich um Regelungen, die verbindlich gegenüber jedermann Rechtsfolgen festlegen, insbesondere Rechte und Pflichten begründen.

Beschreibung

Rechtsbehelf

Normenkontrollantrag gem. § 47 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

Stand:31.01.2024

Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

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