Kriegsopferrente für Waisen; Beantragung

Waisen können eine Rente aus der Kriegsopferversorgung beantragen.

Beschreibung

Sterben Beschädigte an den Folgen einer Schädigung, erhalten deren Kinder Waisenrente. Sterben rentenberechtigte Beschädigte an versorgungsfremden Leiden, ist unter den gleichen Bedingungen wie bei der Witwenbeihilfe eine Waisenbeihilfe zu gewähren.

Die Waisenrente wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt. Sie wird längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gewährt für Waisen, die sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden, ein Freiwilliges soziales Jahr leisten oder infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außer Stande sind, sich selbst zu unterhalten. Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch eine Rentengewährung über das 27. Lebensjahr hinaus möglich.

Die Höhe der Waisenrente richtet sich danach, ob noch ein Elternteil lebt (Halbwaise) oder ob beide Elternteile gestorben sind (Vollwaise).

Im Einzelnen gelten  seit 01.07.2022 folgende Rentenleistungen:

Grundrente

Sie steht ohne Rücksicht auf die Einkommensverhältnisse stets zu und beträgt monatlich 224 EUR für Halbwaisen und 393 EUR für Vollwaisen.

Ausgleichsrente

Diese Rente erhalten Waisen, wenn und soweit ihr anzurechnendes Einkommen (nach Berücksichtigung der Freibeträge) die Höhe der vollen Ausgleichsrente von monatlich 254 EUR bei Halbwaisen und 354 EUR bei Vollwaisen nicht übersteigt.

Bei einem Anspruch auf Waisenbeihilfe können die genannten Beträge niedriger sein.

Voraussetzungen

Waisenrente erhalten nach dem Tode des Beschädigten seine Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

Verfahrensablauf

Sie können den Rentenantrag beim Zentrum Bayern Familie und Soziales stellen.

Formulare

Bitte wählen Sie unter "Lokalisierung" einen Ort, damit die Anschrift der zuständigen Stelle bei vorausfüllbaren Formularen eingetragen wird.

  • Vorausfüllbares Formular - Empfängerdaten werden nach der Lokalisierung eingetragen, bayernweit: Formloser Antrag (mit Unterschrift)
    Hinweis

    Dieses Formular müssen Sie mit Ihrer Unterschrift bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie können es entweder handschriftlich unterschrieben per Post bzw. Fax an die zuständige Stelle übermitteln oder mit Ihrer qualifizierten elektronischen Signatur per (verschlüsselter) E-Mail. Sofern die zuständige Stelle über eine De-Mail-Adresse verfügt, können Sie das Formular auch über Ihr De-Mail-Konto als absenderbestätigte Nachricht versenden.

Kosten

  • keine

Rechtsbehelf

Widerspruch, sozialgerichtliche Klage

Stand:28.02.2025

Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

  • Online-Verfahren, bayernweit
  • Online-Verfahren, lokal begrenzt
  • Formular, bayernweit
  • Formular, lokal begrenzt
  • Vorausfüllbares Formular - Empfängerdaten werden nach der Lokalisierung eingetragen, bayernweit
  • Rechtsgrundlagen, bayernweit
  • Rechtsgrundlagen, lokal begrenzt
  • Kosten, bayernweit
  • Kosten, lokal begrenzt
Bild zur Leistungsbeschreibung

Für Sie zuständig

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