Standsicherheit; Beantragung der Anerkennung als Prüfsachverständige/-r

Der Eintragungsausschuss der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau entscheidet über die Anerkennung als Prüfsachverständiger für den Fachbereich Standsicherheit (in den Fachrichtungen Massivbau, Metallbau und Holzbau).

Beschreibung

Voraussetzungen

Allgemeine Voraussetzungen (betreffen Prüfsachverständige aller Fachbereiche und Fachrichtungen, § 4 PrüfVBau):

Prüfsachverständige können nur Personen sein, die

  1. nach ihrer Persönlichkeit Gewähr dafür bieten, dass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß im Sinne des § 5 PrüfVBau erfüllen,
  2. die Fähigkeit besitzen, öffentliche Ämter zu bekleiden,
  3. eigenverantwortlich und unabhängig tätig sind,
  4. den Geschäftssitz im Freistaat Bayern haben,
  5. die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.

Besondere Voraussetzungen (§ 10 Abs. 1 PrüfVBau):

Als Prüfsachverständige für Standsicherheit werden nur Personen anerkannt, die

  1. ein Studium des Bauingenieurwesens an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen haben,
  2. seit mindestens zwei Jahren als mit der Tragwerksplanung befasster Ingenieur eigenverantwortlich und unabhängig oder als hauptberuflicher Hochschullehrer tätig sind,
  3. mindestens zehn Jahre mit der Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen, der technischen Bauleitung oder mit vergleichbaren Tätigkeiten betraut gewesen sind, wovon sie mindestens fünf Jahre lang Standsicherheitsnachweise aufgestellt haben und mindestens ein Jahr lang mit der technischen Bauleitung betraut gewesen sein müssen. Die Zeit der technischen Bauleitung darf jedoch nur bis höchstens drei Jahren angerechnet werden,
  4. über die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften verfügen,
  5. durch ihre Leistungen als Ingenieur überdurchschnittliche Fähigkeiten bewiesen haben und
  6. die für einen Prüfsachverständigen erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen besitzen.

Über das Vorliegen der Voraussetzungen Nrn. 3 - 6 entscheidet der Prüfungsausschuss im Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr.

Fristen

  • für den Antragsteller: keine
  • für die Behörde: drei Monate nach Antragseingang und Vorlage der vollständigen Unterlagen; die Frist kann einmal um zwei Monate verlängert werden

Erforderliche Unterlagen

  • Lebenslauf mit fachlichem Werdegang

  • Führungszeugnis

    Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde

  • Abschluss- und Beschäftigungszeugnisse (Kopie)

  • Angaben über Niederlassungen

  • Angabe über etwaige Beteiligung an einer Gesellschaft, deren Zweck die Planung und Durchführung von Bauvorhaben ist

  • Angaben über Eigenverantwortlichkeit und Unabhängigkeit

  • Nachweise über die Erfüllung der besonderen Voraussetzungen

    • Chronologischer Nachweis der bisherigen, mindestens zehnjährigen Ingenieurtätigkeit in Tabellenform mit Untergliederung nach:
      • Anfertigung von Standsicherheitsnachweisen,
      • Vergleichbare Tätigkeiten,
      • technische Bauleitung
    • Zu den Zeiten der technischen Bauleitung sind Bestätigungen von dritter Seite vorzulegen.
      • Liste mit vom Bewerber bearbeiteten schwierigen Bauvorhaben
      • Liste mit Leistungen zum Nachweis überdurchschnittlicher Fähigkeiten als Ingenieur
      • Liste mit Personen, die über die fachliche Eignung des Bewerbers Auskunft geben können

    (Muster der o. g. Listen sind beim Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr erhältlich) 

Formulare

  • Formular, bayernweit: Antrag für die Anerkennung als Prüfsachverständiger für Standsicherheit
    Hinweis

    Dieses Formular müssen Sie mit Ihrer Unterschrift bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie können es entweder handschriftlich unterschrieben per Post bzw. Fax an die zuständige Stelle übermitteln oder mit Ihrer qualifizierten elektronischen Signatur per (verschlüsselter) E-Mail. Sofern die zuständige Stelle über eine De-Mail-Adresse verfügt, können Sie das Formular auch über Ihr De-Mail-Konto als absenderbestätigte Nachricht versenden.

Kosten

  • Kosten, bayernweit
    für Mitglieder der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau: 260 Euro

    für Nichtmitglieder: 468 Euro

Rechtsbehelf

Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen

Verwaltungsgerichtliche Klage

Weiterführende Links

Stand:11.10.2024

Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr

  • Online-Verfahren, bayernweit
  • Online-Verfahren, lokal begrenzt
  • Formular, bayernweit
  • Formular, lokal begrenzt
  • Vorausfüllbares Formular - Empfängerdaten werden nach der Lokalisierung eingetragen, bayernweit
  • Rechtsgrundlagen, bayernweit
  • Rechtsgrundlagen, lokal begrenzt
  • Kosten, bayernweit
  • Kosten, lokal begrenzt
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