Beschreibung
Mit einer Vorsorgevollmacht bestimmen Sie, wer Sie im Bedarfsfall vertreten darf. Sie können zusätzlich Anweisungen geben, wie Ihre Angelegenheiten geregelt werden sollen. Die Vollmacht zur Vorsorge ermöglicht damit ein hohes Maß an Selbstbestimmung.
Mit der Erteilung einer Vollmacht lässt sich in der Regel eine Betreuerbestellung und das damit verbundene Gerichtsverfahren vermeiden.
Von der Vorsorgevollmacht zu unterscheiden ist die sog. Betreuungsverfügung. Diese berechtigt nicht zur Vertretung bei Rechtsgeschäften. In ihr werden vielmehr Wünsche festgelegt für den Fall, dass - weil keine Vollmacht erteilt wurde - ein Betreuer bestellt werden muss (weiterführende Informationen siehe unter "Verwandte Themen").
Nähere Hinweise und Formulierungsvorschläge zur Vorsorgevollmacht finden Sie in der Informationsbroschüre "Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter" des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz, die Sie kostenlos herunterladen können (siehe "Weiterführende Links"). Darüber hinaus kann zu Fragen der inhaltlichen Ausgestaltung einer Vollmacht der Rat eines Rechtsanwalts oder eines Notars eingeholt werden.
Voraussetzungen
Schon aus Gründen der Klarheit und Beweiskraft sollte die Vorsorgevollmacht schriftlich abgefasst werden. Die Vollmacht muss nicht handschriftlich verfasst sein, sollte jedoch mit Ort und Datum versehen und eigenhändig unterschrieben werden. Sie können sich bei der Erstellung einer Vollmacht auch eines Musterformulars bedienen. Es ist zweckmäßig, dass der Vollmachtgeber die Person oder die Personen, die er bevollmächtigen möchte, nach Möglichkeit bereits im Vorfeld der Vollmachtserteilung über seine Absicht in Kenntnis setzt und diese ggf. auch bei der Abfassung der Vollmacht miteinbezieht.
Zwar gilt für Vollmachten im Grundsatz das Prinzip der Formfreiheit, jedoch verlangt das Gesetz für bestimmte Rechtsgeschäfte eine öffentliche Beglaubigung oder notarielle Beurkundung der Vorsorgevollmacht.
Eine Beglaubigung der Unterschrift unter einer Vollmacht ist beispielsweise notwendig, wenn der Bevollmächtigte berechtigt sein soll, Immobiliengeschäfte im Namen des Vollmachtgebers zu tätigen. Notariell beurkundet muss die Vollmacht sein, wenn der Bevollmächtigte durch die Vollmacht zu einer Darlehensaufnahme berechtigt werden soll. Die Beglaubigung der Unterschrift des Vollmachtgebers kann durch einen Notar oder eine Betreuungsbehörde vorgenommen werden (weiterführende Informationen zur Beglaubigung siehe unter "Verwandte Themen").
Die Reichweite der Vollmacht bestimmen Sie selbst. Es empfiehlt sich, in der Vollmacht die Aufgabenbereiche, zu welchen sie ermächtigen soll, genau zu bezeichnen und den Bevollmächtigten nicht „zur Vertretung in allen Angelegenheiten“ (sog. Generalvollmacht) zu ermächtigen. Dies gilt insbesondere, da das Gesetz in manchen Fällen (z.B. für die Einwilligung in freiheitsentziehende Maßnahmen oder eine Organspende) verlangt, dass die schriftliche Vollmacht die Befugnis ausdrücklich bezeichnet.
Eine Vollmacht zur Vorsorge gibt dem Bevollmächtigten gegebenenfalls sehr weitreichende Befugnisse. Selbst wenn die Rechtsgeschäfte des Bevollmächtigten nicht dem Willen des Vollmachtgebers entsprechen sollten, wären diese wirksam. Eine Vorsorgevollmacht birgt daher immer auch die Gefahr, dass der Bevollmächtigte diese missbraucht und zum Nachteil des Vollmachtgebers einsetzt. Deshalb ist die wichtigste Voraussetzung Ihr Vertrauen zu der Person, welche Sie bevollmächtigen möchten.
Ihre Vorsorgevollmacht können Sie beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren lassen. Damit stellen Sie sicher, dass das Gericht bzw. der Arzt im Bedarfsfall durch Anfrage beim Register erfährt, dass eine Vollmacht errichtet wurde. Das Gericht wird dann keinen Betreuer bestellen, weil eine wirksame Vollmacht im Rahmen ihrer Reichweite eine Betreuung in der Regel entbehrlich macht.
Weitere Informationen sowie ein Antragsformular für die Registrierung erhalten Sie bei der Bundesnotarkammer - Zentrales Vorsorgeregister (siehe "Weiterführende Links" und „verwandte Themen“).