Vergabeverfahren von Bauleistungen; Durchführung von Nachprüfungen

Die sog. VOB-Stellen werden als Nachprüfungsstellen für Vergabeverfahren von Bauleistungen, die nicht dem EU-Recht unterliegen, in bestimmten Fällen tätig.

Beschreibung

Voraussetzungen

Die VOB-Stellen der Regierungen werden als Nachprüfungsstellen für Vergabeverfahren von Bauleistungen, die nicht dem EU-Recht unterliegen, in folgenden Fällen tätig:

  • Die Regierungen sind als vorgesetzte Behörden Nachprüfungsstellen nach § 21 VOB/A mit Weisungsbefugnis für die nachgeordneten Behörden, das sind im Bereich der Staatsbauverwaltung die Staatlichen Bauämter (Landesmaßnahmen mit Maßnahmen der Schlösser- und Seenverwaltung) und im Bereich der Umweltverwaltung die Wasserwirtschaftsämter.
  • Die Regierungen sind aufgrund der unmittelbaren oder mittelbaren Rechtsaufsicht Nachprüfungsstellen nach § 21 VOB/A für die kommunalen Vergabestellen – ausgenommen Bezirke –, soweit diese an die Vergabevorschriften gebunden sind oder sie freiwillig anwenden.
  • Die Regierungen sind Nachprüfungsstellen nach § 21 VOB/A, soweit private Zuwendungsempfänger oder private Empfänger gesetzlicher Leistungen aufgrund der Zuwendungsbescheide oder von Rechtsvorschriften an die Vergabevorschriften gebunden und der Regierung vom zuwendungsgebenden oder leistungsgewährenden Ressort Aufgaben zugewiesen sind und die Vergabestelle die Regierung als Nachprüfungsstelle nach § 21 VOB/A in der Bekanntmachung angegeben hat. Soweit es sich um Zuwendungsmaßnahmen handelt, bei denen der Bund als Zuwendungsgeber beteiligt ist, ist die Landesbaudirektion Bayern Nachprüfungsstelle nach § 21 VOB/A.

In allen anderen Fällen ist die jeweilige Aufsichtsbehörde Nachprüfungsstelle nach § 21 VOB/A. Diese können sich der fachlichen Unterstützung durch die VOB-Stelle bedienen, bleiben jedoch für die endgültige Entscheidung zuständig.

Verfahrensablauf

Sofern obige Voraussetzungen vorliegen, ist der Antrag auf Nachprüfung bei der VOB-Stelle zu stellen. Nachprüfungsverfahren können nur per E-Mail, Fax oder Brief beantragt werden. Es werden folgende Informationen benötigt:

  • Benennung des Vergabeverfahrens und der Baumaßnahme
  • Benennung des Beschwerdeführers (Adresse, Telefon, Fax, E-Mail)
  • Benennung des Auftraggebers (Adresse, Telefon, Fax, E-Mail)
  • Benennung des planenden Büros (Adresse, Telefon, Fax, E-Mail)
  • Beschreibung der behaupteten Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung
  • Benennung der Zuwendungsgeber (falls Zuwendungen)

Besondere Hinweise

Antragsteller für Nachprüfungsverfahren kann nur ein Unternehmen sein, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten durch Nichtbeachtung der Vergabevorschriften geltend macht, oder dessen jeweiliger Verband.

Fristen

Ein Nachprüfungsverfahren ist nur bis zum Abschluss des Vergabeverfahrens, das durch den Zuschlag oder die Aufhebung erfolgt, möglich. Die Rückabwicklung geschlossener Verträge kann im Unterschwellenbereich nicht angeordnet werden.

Bearbeitungsdauer

Eine gesetzliche Bearbeitungsfrist besteht nicht, die Bearbeitungszeit ist jeweils einzelfallbezogen und kann sehr unterschiedlich ausfallen, wobei die eingehenden Anträge nach Dringlichkeit bearbeitet werden.

Erforderliche Unterlagen

  • alle Unterlagen, die zur Beurteilung einer Vergabeverletzung notwendig sind

Formulare

Bitte wählen Sie unter "Lokalisierung" einen Ort, damit die Anschrift der zuständigen Stelle bei vorausfüllbaren Formularen eingetragen wird.

  • Vorausfüllbares Formular - Empfängerdaten werden nach der Lokalisierung eingetragen, bayernweit: Formloser Antrag (ohne Unterschrift)
    Hinweis

    Dieses Formular kann auch ohne Unterschrift elektronisch (z. B. per verschlüsselter E-Mail oder De-Mail) oder in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.

Stand:03.04.2024

Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr

  • Online-Verfahren, bayernweit
  • Online-Verfahren, lokal begrenzt
  • Formular, bayernweit
  • Formular, lokal begrenzt
  • Vorausfüllbares Formular - Empfängerdaten werden nach der Lokalisierung eingetragen, bayernweit
  • Rechtsgrundlagen, bayernweit
  • Rechtsgrundlagen, lokal begrenzt
  • Kosten, bayernweit
  • Kosten, lokal begrenzt
Bild zur Leistungsbeschreibung

Für Sie zuständig

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