Aufnahmeeinrichtungen für Asylbewerber (ANKER); Betrieb
Der Freistaat Bayern unterhält Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 Asylgesetz (AsylG), welche durch die Regierungen errichtet und betrieben werden.
Beschreibung
Nach § 44 AsylG sind die Länder zur Schaffung und Unterhaltung von Aufnahmeeinrichtungen verpflichtet. In Bayern ist dies durch Art. 2 Abs. 1 Aufnahmegesetz (AufnG) und § 4 Asyldurchführungsverordnung (DVAsyl) umgesetzt. Zum 1. August 2018 wurden die Aufnahmeeinrichtungen in folgende ANKER umgewandelt:
Die Bestimmung des für die Aufnahme eines Ausländers zuständigen ANKERs richtet sich nach § 46 AsylG. Die Zuständigkeit bestimmt sich hiernach unter Berücksichtigung bestimmter Aufnahmequoten, der Verfügbarkeit freier Aufnahmeplätze, sowie der Zuständigkeiten der Außenstellen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge hinsichtlich der Bearbeitung der Asylanträge. Dies erfolgt unter Anwendung des IT-gestützten Verteilsystems EASY (Erstverteilung von Asylbegehrenden).
Stand:04.11.2024
Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
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