Mahnverfahren; Informationen zum Widerspruch

Gegen einen Mahnbescheid oder Vollstreckungsbescheid können Sie Widerspruch bzw. Einspruch erheben.

Beschreibung

Voraussetzungen

Der Widerspruch gegen einen Mahnbescheid ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, das den Mahnbescheid erlassen hat. Es ist zweckmäßig, für die Einlegung des Widerspruchs den dem Mahnbescheid beigefügten Vordruck zu verwenden oder über die Internetseite www.online-mahnantrag.de unter dem Menüpunkt "Folgeanträge" einen Widerspruch mit Barcode zu erstellen, den Sie ausgedruckt und unterschrieben an das zuständige Mahngericht senden müssen.

Fristen

Die Frist für die Einlegung des Widerspruchs beginnt mit der Zustellung des Mahnbescheids, die Frist für die Einlegung des Einspruchs mit der Zustellung des Vollstreckungsbescheids. Die jeweilige Frist beträgt bei einem durch das Amtsgericht erlassenen Mahn- bzw. Vollstreckungsbescheid zwei Wochen, bei einem durch das Arbeitsgericht erlassenen Mahn- bzw. Vollstreckungsbescheid eine Woche. Ein verspäteter Widerspruch wird als Einspruch gegen den auf der Grundlage des Mahnbescheids ergangenen Vollstreckungsbescheid gewertet.

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelf

Widerspruch bzw. Einspruch

Weiterführende Links

Stand:29.08.2023

Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium der Justiz

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Für Sie zuständig

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