Verwaltungsgerichtsverfahren; Beantragung eines einstweiligen Rechtsschutzes

Wenn Sie befürchten, dass z. B. durch den Vollzug eines angegriffenen Verwaltungsakts oder durch das Vorenthalten einer begehrten Leistung nicht wieder gut zu machende Nachteile entstehen, können Sie beim Gericht der Hauptsache einstweiligen Rechtsschutz beantragen.

Beschreibung

Fristen

Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sind zwar grundsätzlich nicht fristgebunden. Ein Antrag nach § 80 Abs. 5, § 80a VwGO ist aber nur bis zum Ablauf der Frist zur Klage gegen den Verwaltungsakt zulässig, dessen Vollziehung verhindert werden soll.

Kosten

  • Durch ein Verfahren vor den Verwaltungsgerichten entstehen grundsätzlich Kosten. Hierbei ist zwischen den Gerichtskosten - Gerichtsgebühren und Auslagen des Gerichts - und den außergerichtlichen Kosten - v. a. Rechtsanwaltsgebühren - zu unterscheiden. Die Höhe der Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren wird auf der Grundlage des vom Gericht festgesetzten Streitwertes berechnet. Manche Gerichtsverfahren, wie etwa Asyl- oder Jugendhilfeverfahren, sind gerichtskostenfrei.

    Kann eine Partei die Kosten eines Rechtsstreits nicht selbst tragen, kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Betracht. (siehe unter "Verwandte Themen" und "Weiterführende Links"). Diese kann auch ohne anwaltliche Vertretung beantragt werden.

    Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, entscheidet das Gericht durch Beschluss.

    Die gesamten Kosten eines Rechtsstreits sind in der Regel von der unterliegenden Seite zu tragen. Vielfach werden mit Klageerhebung Gerichtsgebühren fällig, die von der klagenden Partei vorzustrecken sind. Hat die Klage Erfolg, erfolgt eine Rückerstattung.

Rechtsbehelf

Bleibt der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beim Verwaltungsgericht ohne Erfolg, kann dagegen Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingelegt werden.

Stand:02.08.2024

Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

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