Grüne Waffenbesitzkarte für Erben; Beantragung

Wenn Sie Waffen und/oder Munition geerbt haben, müssen Sie innerhalb eines Monats bei der zuständigen Waffenbehörde eine Erlaubnis für den weiteren Besitz der Waffen beantragen.

Beschreibung

Voraussetzungen

  • Sie müssen mindestens 18 Jahre alt sein.

    Wenn Sie unter 25 Jahre alt sind, werden Sie von der zuständigen Waffenbehörde aufgefordert werden, ein fachärztliches oder fachpsychologisches Gutachten/Zeugnis über Ihre geistige Eignung vorzulegen. Das Gutachten/Zeugnis müssen Sie selbst bezahlen und im Original per Post an die zuständige Waffenbehörde schicken.

    Wenn Sie Jäger sind, benötigen Sie kein solches Gutachten/Zeugnis. 
     
  • Sie müssen nachweisen, dass es für Sie notwendig ist, die geerbten Waffen und Munition weiterhin zu besitzen (Bedürfnis).

    Um die geerbten Waffen und Munition weiterhin besitzen zu dürfen, müssen Sie gegenüber der zuständigen Waffenbehörde einen glaubhaften Grund angeben (Bedürfnis). Als glaubhafter Grund wird in der Regel anerkannt, wenn
    • Sie Jäger sind.
    • Sie Sportschütze sind.
    • Ihr Leben in hohem Maße gefährdet ist.
    • Sie andere Gründe glaubhaft darlegen können, weshalb Sie Waffen und Munition besitzen wollen.

Können Sie kein Bedürfnis für den Besitz der Erbwaffen glaubhaft machen, müssen Sie die erlaubnispflichten Waffen mit einem Blockiersystem versehen lassen (nähere Informationen s.o.). Dies gilt nicht, wenn Sie bereits eine Waffenbesitzkarte haben.

  • Sie müssen Ihre waffenrechtliche Zuverlässigkeit nachweisen.

    Als waffenrechtlich unzuverlässig können Sie unter anderem eingeschätzt werden, wenn
    • Sie innerhalb der letzten 10 Jahre rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr verurteilt worden sind oder in den letzten 10 Jahren Mitglied einer verbotenen Organisation waren bzw. diese unterstützt haben.
    • angenommen werden kann, dass Sie Waffen oder Munition missbräuchlich verwenden oder unsachgemäß damit umgehen, diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren oder Personen überlassen, die dazu nicht berechtigt sind.
    • Sie in den letzten 5 Jahren mehr als einmal mit richterlicher Genehmigung wegen Gewalttätigkeit in polizeilichem Präventivgewahrsam waren.
    • Sie wiederholt oder gröblich gegen das Waffenrecht verstoßen haben.
       
  • Sie müssen Ihre persönliche Eignung nachweisen.

    Als persönlich nicht geeignet können Sie unter anderem eingeschätzt werden, wenn
    • Sie geschäftsunfähig sind.
    • Sie abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind.
    • Sie an schweren Erkrankungen, wie Hirnverletzungen, oder körperlichen Beeinträchtigungen, wie Amputationen oder schwerer Sehschwäche leiden.
    • angenommen werden kann, dass Sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr besteht, dass Sie andere oder sich selbst gefährden.

Sie müssen nachweisen, dass Sie ausreichende Kenntnisse über Waffen und Munition sowie im Umgang damit besitzen (Sachkunde).

Um die Sachkunde im Umgang mit Waffen und Munition nachweisen zu können, müssen Sie an einem entsprechenden Lehrgang teilgenommen haben. Der Lehrgang umfasst einen theoretischen und praktischen Teil. Am Ende des Lehrgangs legen Sie eine Prüfung vor einer autorisierten Prüfungskommission ab. Haben Sie die Prüfung bestanden, erhalten Sie einen Nachweis, für welche Waffen und Munition Sie die Sachkunde erworben haben. Sie können die Sachkunde auch nur für die Waffen und Munition erlangen, die Sie besitzen möchten.

Keine gesonderte Sachkundeprüfung müssen Sie ablegen, wenn Sie die erforderliche Sachkunde anderweitig nachweisen können, z.B. wenn Sie als Jäger die Jägerprüfung oder eine ihr gleichgestellte Prüfung bestanden haben. In diesen Fällen müssen Sie nur geeignete Nachweise vorlegen.

  • Sie müssen nachweisen, dass Sie Waffen und Munition sicher aufbewahren können.

    Sie müssen Waffen und Munition sicher aufbewahren. Das bedeutet generell, dass nur Sie als Berechtigter Zugriff auf Waffen und Munition haben, indem Sie beispielsweise den Schlüssel ständig bei sich tragen. Bewahren Sie Ihre Waffen und Munition nicht sicher auf, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, für die ein Geldbuße von bis zu 10.000 EUR verhängt werden kann. Zudem kann dadurch Ihre waffenrechtliche Zuverlässigkeit in Zweifel gezogen werden und Ihnen die Waffenbesitzkarte entzogen werden.

    Bei der Antragstellung müssen Sie sowohl Angaben zum Aufbewahrungsort machen als auch zum Behältnis, in dem Sie Waffen und Munition aufbewahren wollen. Die Anforderungen an die Aufbewahrung richten sich nach § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV). In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Behörde. Grundsätzlich können Sie sich an folgenden Vorgaben orientieren:
    • Erlaubnispflichtige Munition müssen Sie in einem Stahlblechschrank/behälter mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung aufbewahren.
    • Um erlaubnispflichtige Langwaffen und Kurzwaffen aufzubewahren, benötigen Sie einen Waffenschrank. Welchen Waffenschrank Sie benötigen, richtet sich nach Anzahl und Art der Waffen und/oder Munition, die Sie erwerben und besitzen wollen.
      • In einem Waffenschrank mit Widerstandsgrad 0 nach der Norm DIN/EN 1143-1 mit bis zu 200 Kilogramm Gewicht dürfen Sie eine unbegrenzte Anzahl von Langwaffen, bis zu 5 Kurzwaffen sowie Munition aufbewahren.
      • In einem Waffenschrank mit Widerstandsgrad 0 nach der Norm DIN/EN 1143-1 mit über 200 Kilogramm Gewicht dürfen Sie eine unbegrenzte Anzahl von Langwaffen, bis zu 10 Kurzwaffen sowie Munition aufbewahren.
      • In einem Waffenschrank mit Widerstandsgrad I nach der Norm DIN/EN 1143-1 dürfen Sie eine unbegrenzte Anzahl von Langwaffen und Kurzwaffen sowie Munition aufbewahren.
    • Für den Ort, an dem Sie den Waffenschrank aufstellen dürfen, gelten grundsätzlich folgende Regelungen:
      • Sie dürfen bis zu 3 Langwaffen auch in nicht dauerhaft bewohnten Gebäuden, wie einer Jagdhütte oder einem Wochenendhaus aufbewahren. Hierfür benötigen Sie aber einen Waffenschrank mit dem Widerstandsgrad 1.
      • Leben Sie mit einer anderen Person, die ebenfalls zum Waffenbesitz berechtigt ist,  in einem gemeinsamen Haushalt dürfen Sie die Waffen in einem gemeinsamen Waffenschrank aufbewahren.
    • Es ist auch erlaubt, Waffen und Munition bei einem Waffenhändler einzulagern. Hierfür müssen Sie einen entsprechenden Nachweis erbringen.

Verfahrensablauf

Sie müssen die grüne Waffenbesitzkarte für Erben oder die Eintragung der Erbwaffe in Ihre bereits vorhandene Waffenbesitzkarte bei der zuständigen Waffenbehörde beantragen. Reichen Sie den Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen ein.

Die Waffenbehörde stellt die grüne Waffenbesitzkarte für Erben aus bzw. nimmt die Eintragung in die Waffenbesitzkarte vor, wenn Sie die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.

Fristen

Anzeige: unverzüglich

Beantragung der Waffenbesitzerlaubnis: einen Monat ab Annahme der Erbschaft bzw. Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgeschriebenen Frist

Erforderliche Unterlagen

  • Folgende Unterlagen sind erforderlich:

    • Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
    • Aufbewahrungsnachweis, zum Beispiel Kaufvertrag für einen Waffenschrank und/oder Fotos von Waffenschrank und Aufstellungsort
    • wenn unter  25 Jahren: fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über Ihre geistige Eignung 
    • nur bei Erbengemeinschaft: gegebenenfalls Verzichtserklärung, dass die anderen Mitglieder der Erbengemeinschaft die Waffen nicht besitzen wollen

Kosten

  • Die Gebühren für die Ausstellung der grünen Waffenbesitzkarte betragen zwischen 30 und 150 EUR.

    Soll eine gemeinschaftliche Erlaubnis erteilt werden, fallen zusätzlich 50 % der für die Waffenbesitzkarte erhobenen Gebühr für jede weitere eingetragene Person an.

    Die Gebühr für die Eintragung der Besitzberechtigung für die Erbwaffen in eine bestehende Waffenbesitzkarte beträgt 75 % der Gebühr für die jeweilige Waffenbesitzkarte.

Rechtsbehelf

verwaltungsgerichtliche Klage

Stand:12.03.2024

Redaktionell verantwortlich:Zentrale Redaktion BayernPortal im Bayerischen Staatsministerium für Digitales

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