Voraussetzungen
Jedermann kann in die Denkmalliste Einblick nehmen bzw. auf schriftlichem Weg Informationen über den Inhalt der Liste einholen.
Die Eintragung eines Bau- oder Bodendenkmals in die Liste können die jeweiligen Berechtigten (vor allem also die Eigentümer) und die Heimatpfleger anregen. Die Eintragung eines beweglichen Denkmals können die Berechtigten beantragen, in besonders wichtigen Fällen erfolgt sie von Amts wegen.
Fristen
Die Einsichtnahme in die Denkmalliste (bzw. eine Anfrage zu ihrem Inhalt) ist grundsätzlich jederzeit möglich. Den aktuellen Stand der Liste erfahren Sie am zuverlässigsten beim Landesamt für Denkmalpflege, das die Denkmalliste führt. In den meisten Fällen kann Ihnen aber auch Ihre Untere Denkmalschutzbehörde (Landkreise, kreisfreie Städte und Große Kreisstädte) schnell helfen. Wenn Sie sich über den Inhalt der Liste nicht auf schriftlichem Weg, sondern bei einer persönlichen Vorsprache in der Behörde informieren möchten, wird es sich empfehlen, vorher einen Termin zu vereinbaren.
Im Internet sind die Denkmäler in Bayern im sog. "Bayerischen Denkmal-Atlas" kartografisch dargestellt. Bitte beachten Sie aber, dass auch Objekte, die nicht in der Denkmalliste verzeichnet oder im Denkmal-Atlas dargestellt sind, Denkmäler sein können, wenn sie die Kriterien nach Art. 1 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (BayDSchG) erfüllen. Deswegen wird die Denkmalliste vom Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege laufend nach aktuellem Kenntnisstand fortgeschrieben.
Für Anregungen oder Anträge, mit denen die Eintragung eines Denkmals in die Denkmalliste oder die Streichung eines Denkmals aus der Liste angestrebt wird, gibt es keine Fristen. Solche Anregungen oder Anträge sind jederzeit möglich. Zuständig ist in erster Linie das Landesamt für Denkmalpflege, aber auch Ihre Untere Denkmalschutzbehörde wird Ihnen gerne weiterhelfen.