Whistleblowermeldung; Übermittlung eines Hinweises bei Verstößen von Notaren
Wenn Sie Informationen zu einem Verstoß gegen das Geldwäschegesetz durch einen Notar/eine Notarin haben, können Sie dies dem zuständigen Landgericht mitteilen.
Beschreibung
Voraussetzungen
Hinweise auf Verstöße im Rahmen der Geldwäscheaufsicht können der zuständigen Aufsichtsbehörde unabhängig von einem Schwellenwert personalisiert oder anonym mitgeteilt werden.
Dabei ist jedoch zu beachten, dass eine Meldung an die Aufsichtsbehörde zu unterscheiden ist von der Meldung eines Verdachtsfalls an die beim Zoll angesiedelte Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit – FIU). Bei Vorliegen eines meldepflichtigen Verdachtsfalls muss dieser grundsätzlich über das Portal „goAML“ der FIU gemeldet werden (siehe unter „Weiterführende Links“ und "Verwandte Themen").
Verfahrensablauf
Ihren Hinweis auf Verstöße gegen das Geldwäschegesetz können Sie wie folgt an die zuständige Stelle melden:
- Sie verfassen eine schriftliche Meldung über den potentiellen oder tatsächlichen Verstoß gegen das GwG. Falls vorhanden, fügen Sie Beweise bei.
- Wichtig: Ihre Meldung können Sie in jedem Fall anonym abgeben.
- Übermitteln Sie die Meldung an den jeweiligen Präsidenten/die jeweilige Präsidentin des Landgerichts, in dessen Bezirk der Notar oder die Notarin seinen oder ihren Sitz hat. Im BayernPortal werden die Kontaktdaten unter "Für Sie zuständig" angezeigt, wenn Sie den Ort angeben.
Die Meldung kann per Post, per E-Mail oder über einen Rechtsanwalt eingereicht werden.
Nach Eingang prüft die zuständige Aufsichtsbehörde die gemeldeten Hinweise. - Falls Kontaktdaten von Ihnen vorhanden sind und die zuständige Aufsichtsbehörde Rückfragen hat, kann eine Rücksprache zu Ihrer Meldung erfolgen.
- Im Fall einer anonymen Mitteilung erfolgt die weitere Bearbeitung ohne Kontaktaufnahme.
- Sofern die Hinweise auf einen Straftatverdacht hindeuten, werden diese an die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft oder Polizeidienststelle weitergegeben und dort weiterverfolgt.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungszeit ist für die Hinweis gebende Person nicht relevant, denn es werden keine Ergebnisse kommuniziert.
Kosten
- Es fallen keine Kosten an.
Stand:19.08.2024
Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium der Justiz
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