Whistleblowermeldung; Übermittlung eines Hinweises bei Verstößen in Spielbanken

Wenn Sie Informationen zu einem Verstoß gegen das Geldwäschegesetz in einer Spielbank haben, können Sie dies dem Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration mitteilen.

Beschreibung

Voraussetzungen

Hinweise auf Verstöße im Rahmen der Geldwäscheaufsicht können unabhängig von einem Schwellenwert personalisiert oder anonym der zuständigen Aufsichtsbehörde mitgeteilt werden.

Dabei ist jedoch zu beachten, dass eine Meldung über das anonyme Hinweisgebersystem nicht dasselbe ist, wie die Meldung eines meldepflichtigen Verdachtsfalls an die beim Zoll angesiedelte Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit – FIU). Bei Vorliegen eines Verdachtsfalls muss dieser grundsätzlich über das Portal „goAML“ der FIU gemeldet werden (siehe unter "Verwandte Themen").

Verfahrensablauf

Ihren Hinweis auf Verstöße gegen das Geldwäschegesetz können Sie per elektronischem Hinweisgebersystem online oder schriftlich (unter Wahrung der Anonymität) an die o. a. zuständige(n) Stelle(n) melden.

Schriftlicher Ablauf:

  • Sie verfassen eine schriftliche Meldung über den potentiellen oder tatsächlichen Verstoß gegen das Geldwäschegesetz. Falls vorhanden, fügen Sie Beweise bei.
  • Wichtig: Ihre Meldung können Sie in jedem Fall anonym abgeben.
  • Die Meldung kann per Post, per E-Mail (über eine mit anschließender Löschung kurzfristig eingerichtete E-Mail-Adresse mit sofortiger Löschung) oder über einen Rechtsanwalt eingereicht werden. Nach Eingang prüft die zuständige Aufsichtsbehörde die gemeldeten Hinweise.
  • Falls Kontaktdaten von Ihnen vorhanden sind und die zuständige Aufsichtsbehörde Rückfragen hat, kann eine Rücksprache zu Ihrer Meldung erfolgen.
  • Im Fall einer anonymen Mitteilung erfolgt die weitere Bearbeitung ohne Kontaktaufnahme.
  • Sofern die Hinweise auf einen Straftatverdacht hindeuten, werden diese an die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft oder Polizeidienststelle weitergegeben und dort weiterverfolgt.

Besondere Hinweise

Für Meldungen über Verstöße anderer Veranstalter oder Vermittler von Glücksspielen, die nicht die Bayerischen Spielbanken betreffen: siehe unter "Verwandte Themen"

Fristen

Es gibt keine Frist.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungszeit ist für die Hinweis gebende Person nicht relevant, denn es werden keine Ergebnisse kommuniziert.

Online-Verfahren

Kosten

  • Es fallen keine Kosten an.

Rechtsbehelf

keiner

Weiterführende Links

Stand:14.04.2023

Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

  • Online-Verfahren, bayernweit
  • Online-Verfahren, lokal begrenzt
  • Formular, bayernweit
  • Formular, lokal begrenzt
  • Vorausfüllbares Formular - Empfängerdaten werden nach der Lokalisierung eingetragen, bayernweit
  • Rechtsgrundlagen, bayernweit
  • Rechtsgrundlagen, lokal begrenzt
  • Kosten, bayernweit
  • Kosten, lokal begrenzt
Bild zur Leistungsbeschreibung

Für Sie zuständig

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