Zweck
Der Freistaat Bayern gewährt Landkreisen und Gemeinden projektbezogene Zuwendungen für den Bau oder Ausbau kommunaler Straßen. Ziele sind die Verbesserung der Verkehrsverhältnisse und die Erhöhung der Verkehrssicherheit.
Gegenstand
Förderfähig sind der Bau oder Ausbau von:
- verkehrswichtigen innerörtlichen Straßen mit Ausnahme von Anlieger- und Erschließungsstraßen
- Zubringerstraßen zum überörtlichen Verkehrsnetz,
- zwischenörtlichen Straßen,
- selbstständigen Geh- und Radwegen, öffentlichen Feld- und Waldwegen mit Bedeutung für den Radverkehr,
- besonderen Fahrspuren für Omnibusse,
- Straßen im Zusammenhang mit der Stilllegung von Eisenbahnstrecken,
- intelligenten straßenseitigen Verkehrssystemen zur Erhöhung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs,
- öffentlichen Umsteigeanlagen an Straßen zur Verringerung des motorisierten Individualverkehrs,
- öffentlichen Verkehrsflächen für in Bebauungsplänen ausgewiesene Güterverkehrszentren einschließlich der in diesen Verkehrsflächen liegenden zugehörigen kommunalen Erschließungsanlagen nach den §§ 127 und 128 des BauGB
in der Baulast von Gemeinden oder Landkreisen sowie von
- unselbstständigen Gehwegen an Bundes-, Staats- und Kreisstraßen,
- unselbstständigen Radwegen an Staats- und Kreisstraßen
in gemeindlicher Baulast in Ortsdurchfahrten, deren Fahrbahnen sich nicht in der Baulast der Gemeinden befinden; unabhängig von der Baulast können Vorhaben nach den Buchst. e und f auch gefördert werden, wenn diese von selbstständigen kommunalen Unternehmen des öffentlichen Rechts oder kommunalen Unternehmen in privater Rechtsform durchgeführt werden.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungen können Landkreise, Gemeinden und kommunale Zusammenschlüsse erhalten, soweit sie Träger der Baulast der förderfähigen Straßen sind.
Zuwendungsfähige Kosten
Auf Nr. 6 der Richtlinien für Zuwendungen des Freistaates Bayern zu Straßen- und Brückenbauvorhaben kommunaler Baulastträger (RZStra) wird verwiesen.
Art und Höhe
Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.
Bei der Zuwendungsart handelt es sich um eine Projektförderung.
Es wird eine Anteils- oder Festbetragsförderung bezogen auf die zuwendungsfähigen Kosten gewährt. Die Bemessung der Höhe der Förderung richtet sich nach Nr. 7 RZStra.