Zweck
Durch die Zuwendungen sollen Sportvereine in die Lage versetzt werden, eigene Sportstätten zu errichten und zu erhalten, die sie für den unmittelbaren Sportbetrieb ihrer Mitglieder benötigen.
Gegenstand
Es werden Neubauten, Umbauten und Erweiterungen von Sportstätten der Vereine, gegebenenfalls auch der Erwerb eines Objektes sowie Generalsinstandsetzungen gefördert. Voraussetzung ist, dass die Einrichtung für den unmittelbaren Sportbetrieb der Vereinsmitglieder benötigt wird.
Gefördert werden Ausgaben für den Neubau, Umbau und die Erweiterung von Sportstätten. Zudem sind Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen förderfähig, wenn die Neuerrichtung oder letzte Generalsanierung mindestens sechs Jahre zurückliegt oder die Ausgaben für die Instandsetzungs- oder Modernisierungsmaßnahme mindestens 65.000 Euro betragen. Förderfähig ist auch der Erwerb eines Objekts (ohne Grundstückskosten), wenn damit ein an sich notwendiger Neu- oder Erweiterungsbau einer Sportstätte entbehrlich wird und der Erwerb einschließlich notwendiger Sanierungen die wirtschaftlichere Lösung gegenüber einem Neu- oder Erweiterungsbau darstellt.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Vereine.
Zuwendungsfähige Kosten
Gefördert werden Ausgaben für den Neubau, Umbau und die Erweiterung von Sportstätten. Zudem sind Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen förderfähig, wenn die Neuerrichtung oder letzte Generalsanierung mindestens sechs Jahre zurückliegt oder die Ausgaben für die Instandsetzungs- oder Modernisierungsmaßnahme mindestens 65.000 Euro betragen. Förderfähig ist auch der Erwerb eines Objekts (ohne Grundstückskosten), wenn damit ein an sich notwendiger Neu- oder Erweiterungsbau einer Sportstätte entbehrlich wird und der Erwerb einschließlich notwendiger Sanierungen die wirtschaftlichere Lösung gegenüber einem Neu- oder Erweiterungsbau darstellt.
Art und Höhe
Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.
Bei der Zuwendungsart handelt es sich um eine Projektförderung.
Die Zuwendungen werden als projektbezogene Zuschüsse im Wege der Festbetragsfinanzierung und als Darlehen gewährt. Der Fördersatz beträgt bis zu 30 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten, davon bis zu 20 Prozent als Zuschuss und bis zu 10 Prozent als Darlehen. Anträge mit zuwendungsfähigen Kosten bis zu einer Höhe von 250.000 Euro (sogenannte Kleinanträge) können mit einem Zuschuss von bis zu 20 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten gefördert werden.