Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung; Beantragung der Befreiung
Wenn Sie im laufenden Kalenderjahr mehr als 2 Prozent Ihrer Bruttofamilieneinnahmen als gesetzliche Zuzahlungen geleistet haben (1 Prozent bei chronisch Kranken), können Sie sich für den Rest des Jahres davon befreien lassen.
Beschreibung
Voraussetzungen
- Sie haben bereits mindestens 2 Prozent Ihrer Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für gesetzliche Zuzahlungen bezahlt.
- Wenn Sie schwerwiegend chronisch krank sind, gilt eine Grenze von 1 Prozent.
- Als schwerwiegend chronisch krank gelten Sie, wenn Sie wenigstens ein Jahr lang mindestens einmal im Quartal wegen der Krankheit von einem Arzt oder einer Ärztin behandelt wurden und mindestens eines der folgenden Merkmale auf Sie zutrifft:
- Sie sind pflegebedürftig und haben einen Pflegegrad von mindestens 3;
- Sie haben aufgrund der Krankheit einen Grad der Behinderung von mindestens 60 Prozent oder Ihre Erwerbsfähigkeit ist um mindestens 60 Prozent gemindert;
- Sie benötigen dauerhaft eine bestimmte medizinische Behandlung, weil sich sonst Ihr Gesundheitszustand lebensbedrohlich verschlechtern oder eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität aufgrund Ihrer Erkrankung eintreten würde.
Ausnahmen von der Zuzahlung gibt es unter anderem in diesen Fällen:
- Kinder unter 18 Jahren müssen keine Zuzahlungen leisten (Ausnahme: Fahrkosten).
- Wenn Sie schwanger sind, müssen Sie keine Zuzahlung zu Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln leisten, wenn Sie diese aufgrund Ihrer Schwangerschaft benötigen; Ihr Krankenhausaufenthalt während der Entbindung oder aufgrund von gewöhnlichen Schwangerschaftskomplikationen ist ebenfalls zuzahlungsfrei.
Verfahrensablauf
Um sich von den Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung befreien zu lassen, gehen Sie wie folgt vor:
- Sammeln Sie die Belege Ihrer gesetzlichen Zuzahlungen.
- Wenn Sie die jährliche Belastungsgrenze erreicht haben, stellen Sie einen Antrag auf Zuzahlungsbefreiung bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse.
- Den Antrag auf Befreiung von Zuzahlungen können Sie per Post stellen sowie – bei vielen gesetzlichen Krankenkassen – persönlich in der Geschäftsstelle abgeben oder online einreichen.
- Ihre Krankenkasse stellt Ihnen eine Bescheinigung aus, dass Sie keine Zuzahlungen mehr leisten müssen. Bereits zu viel geleistete Zuzahlungen werden Ihnen zurückerstattet.
- Alternativ können Sie bei vielen Krankenkassen den Betrag in Höhe Ihrer jährlichen Zuzahlungsgrenze im Voraus einzahlen. Dann müssen Sie keine Belege sammeln und Ihre Krankenkasse stellt Ihnen direkt eine Bescheinigung über die Zuzahlungsbefreiung aus.
- Sind Sie und Ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen bei unterschiedlichen Krankenkassen versichert, können Sie den Antrag gemeinsam bei einer der Krankenkassen stellen. Die Krankenkasse ermittelt für Ihre Familie die Belastungsgrenze, stellt Ihnen eine Befreiungsbescheinigung aus und erstattet Ihnen anteilig die zu viel geleisteten Zuzahlungen. Mit dem Bescheid der Krankenkasse können Sie dann die Krankenkassen Ihrer Angehörigen informieren, die ebenfalls die Befreiungsbescheide für Ihre Angehörigen ausstellen und ihnen ebenso anteilig die zu viel geleisteten Zuzahlungen erstatten.
Fristen
Den Antrag auf Befreiung von Zuzahlungen können Sie bis zu 4 Jahre rückwirkend stellen.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitung dauert normalerweise etwa 4 bis 8 Werktage.
Für eine schnelle Bearbeitung und Entscheidung müssen Ihrer Krankenkasse die notwendigen Informationen sowie gegebenenfalls erforderliche Unterlagen vollständig und aussagekräftig vorliegen.
Die Krankenkasse entscheidet über Anträge zeitnah, wobei zum Schutz der Patientenrechte die gesetzliche Bearbeitungsfrist eingehalten wird.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei der angegebenen Bearbeitungsdauer um einen Durchschnittswert aller Krankenkassen handelt. Sie kann im Einzelfall abweichen.
Die exakte Bearbeitungsdauer hängt darüber hinaus von der Komplexität des Einzelfalls ab und kann sich entsprechend verlängern. Gleiches gilt, wenn Dokumente oder Unterlagen per Post an Sie oder Ihre Krankenkasse versandt werden.
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Klage vor dem Sozialgericht
Stand:20.10.2022
Redaktionell verantwortlich:Bundesministerium für Gesundheit
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