Bedarfszuweisungen werden bei besonderen Aus- und Aufgabenbelastungen und für Gutachten zur Haushaltskonsolidierung gewährt. Stabilisierungshilfen werden als Sonderform an strukturschwache, konsolidierungswillige Landkreise in finanziellen Schwierigkeiten gewährt.
Beschreibung
Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Gewährung von klassischen Bedarfszuweisungen:
- besondere Aus- und Aufgabenbelastungen des Landkreises, die über den üblichen Rahmen hinausgehen und bei der Mehrheit der Landkreise nicht vorliegen,
- schwierige Haushaltslage (festzustellen u.a. anhand der freien Finanzspannen, Höhe der Rücklagen, Kreisumlagesatz etc.).
Voraussetzungen für die Gewährung von klassischen Bedarfszuweisungen an Landkreise für BKPV-Gutachten:
- Das Gutachten muss aktuell sein und
- der Landkreis muss besondere Haushaltsschwierigkeiten aufweisen.
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Voraussetzungen für die Gewährung von Stabilisierungshilfen:
- Vorliegen einer finanziellen Härte (Beurteilung im Rahmen einer Gesamtschau, u. a. freie Finanzspannen, Rücklagen, Verschuldung),
- Vorliegen einer strukturellen Härte (überdurchschnittlicher Einwohnerverlust oder Steuerkraft der kreisangehörigen Gemeinden liegt deutlich unter dem Landesdurchschnitt),
- Nachweis des Konsolidierungswillens (u.a. durch Erstellung bzw. Fortschreibung und Umsetzung eines Haushaltskonsolidierungskonzepts).
- Ab dem 6. Antragsjahr zusätzlich: Vorliegen eines besonderen Bedarfs
Verfahrensablauf
Der Antrag auf Gewährung einer Bedarfszuweisung und/oder einer Stabilisierungshilfe muss in der geforderten digitalen Form bei der zuständigen Bezirksregierung eingereicht werden. Diese leiten ihn an die Bayerischen Staatsministerien der Finanzen und für Heimat sowie des Innern, für Sport und Integration weiter.
Die genannten Staatsministerien prüfen die eingereichten Anträge.
Über alle Anträge auf Gewährung einer Bedarfszuweisung und/oder Stabilisierungshilfe gemäß Art. 11 Bayerisches Finanzausgleichsgesetz (BayFAG) wird einmal jährlich (im Herbst) im sogenannten Verteilerausschuss durch die Bayerischen Staatsministerien der Finanzen und für Heimat sowie des Innern, für Sport und Integration nach Anhörung der kommunalen Spitzenverbände entschieden.
Nach dem Verteilerausschuss verbescheiden die Bezirksregierungen die Entscheidungen; die Auszahlung der Bewilligungen erfolgt in der Regel noch im gleichen Jahr.
Besondere Hinweise
Bedarfszuweisungen stellen keine Förderung dar – sie werden zur Abmilderung von finanziellen Härten aus besonderen Ausgaben/Ereignissen gewährt.
Bedarfszuweisungen sind streng subsidiär und kommen daher erst in Betracht, wenn andere Refinanzierungsmöglichkeiten (z. B. staatliche Förderungen, Versicherungserstattungen, Schadensersatzansprüche, Kostenbeteiligung Dritter u. ä.) ausscheiden.
Fristen
Anträge auf Bedarfszuweisungen bzw. Stabilisierungshilfen sind innerhalb der vom Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat festgelegten Frist einzureichen. Die Frist wird den Bezirksregierungen und Landratsämtern im Frühjahr per Finanzministeriumsschreiben bzw. im Internetauftritt des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat (siehe "Weiterführende Links") bekanntgegeben.
Bearbeitungsdauer
Über alle Anträge auf Bedarfszuweisungen und Stabilisierungshilfen wird einmal jährlich (im Herbst) entschieden, je nach Zeitpunkt der Antragstellung variiert die Bearbeitungsdauer.
Erforderliche Unterlagen
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Muster 2 zu Art. 44 BayHO
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Muster zu § 4 Nr. 4 KommHV-Kameralistik bzw. Muster § 1 Abs. 2 Nr. 4 KommHV-Doppik
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letzte Ergebnis- und Finanzrechnung
(nur bei doppisch buchender Kommune)
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Aufstellung der freiwilligen Leistungen
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Haushaltskonsolidierungskonzept nach Vorgaben des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat
(nur bei Anträgen auf Stabilisierungshilfe)
Stand:15.07.2024
Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat