Zweck
Die Zuwendung dient der Unterstützung des Ausbaus gigabitfähiger Breitbandnetze im Freistaat Bayern.
Sie ergänzt die Bundesförderung und soll dazu beitragen, eine leistungsfähige digitale Infrastruktur flächendeckend bereitzustellen.
Gegenstand
Gefördert werden Ausgaben kommunaler Zuwendungsempfänger, die im Rahmen der Bundesförderung für den Gigabitausbau entstehen.
Dies umfasst insbesondere:
- die Schließung einer Wirtschaftlichkeitslücke bei privatwirtschaftlichen Netzbetreibern,
- die Umsetzung eines Betreibermodells für den Ausbau passiver Breitbandinfrastruktur sowie
- Projekte zum Lückenschluss bestehender Netzinfrastrukturen.
Die Förderung erfolgt als Kofinanzierung zu einer bewilligten Bundesförderung.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Gemeinden, Zusammenschlüsse von Gemeinden und Gemeindeverbände im Freistaat Bayern.
Zuwendungsfähige Kosten
Zuwendungsfähig sind die im Zuwendungsbescheid nach der Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0 als zuwendungsfähig anerkannten Ausgaben.
Art und Höhe
Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.
Bei der Zuwendungsart handelt es sich um eine Projektförderung.
Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss auf Basis der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Grundlage sind die Ausgaben, die im Zuwendungsbescheid der Bundesförderung als zuwendungsfähig anerkannt wurden.
Die bayerische Kofinanzierung ergänzt die Bundesförderung. Ziel ist ein Gesamtfördersatz von
- 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben für Gemeinden im Verdichtungsraum außerhalb des Raums mit besonderem Handlungsbedarfa
- 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben für Gemeinden im ländlichen Raum oder im Raum mit besonderem Handlungsbedarf.
Die Höhe der bayerischen Förderung entspricht der Differenz zwischen diesem Zielfördersatz und dem Fördersatz der Bundesförderung. Die Bundesförderung beträgt mindestens 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Für Betreibermodelle gelten besondere Regelungen:
- Bei Bundesförderanträgen bis zum 15.11.2024 wird der Fördersatz um 15 Prozentpunkte reduziert, wenn die durchschnittlichen zuwendungsfähigen Ausgaben mehr als 7 500 Euro je Adresse betragen. Mindestens wird jedoch eine Förderung auf Basis von 7 500 Euro je Adresse gewährt.
- Bei Bundesförderanträgen nach dem 15.11.2024 wird der Fördersatz grundsätzlich um 15 Prozentpunkte reduziert.
- Die Absenkung gilt nicht, wenn ein ursprünglich vorgesehenes Wirtschaftlichkeitslückenmodell mangels wirtschaftlicher Angebote nicht umgesetzt werden konnte und das Projekt stattdessen im Betreibermodell durchgeführt wird.
Ein Härtefall liegt vor, wenn der kommunale Eigenanteil eines Projekts mehr als 30 % der durchschnittlichen Finanzkraft der letzten fünf Jahre betragen würde. Der darüber hinausgehende Betrag wird zu 90 % durch den Freistaat Bayern gefördert.