Beschreibung
Vor der Erteilung einer Erlaubnis prüft das örtliche zuständige Hauptzollamt, ob bestimmte Anforderungen erfüllt sind, zum Beispiel im Hinblick
- auf die steuerliche Zuverlässigkeit,
- die Buchführung und
- die räumliche und technische Einrichtung Ihres Betriebs.
Die Prüfung kann sich auf Ihre Person beziehen – beispielsweise als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer oder auf andere, für die Steuer relevante Personen in Ihrem Betrieb.
Je nach Konstellation benötigen Sie eine der folgenden Erlaubnisse:
- für ein Steuerlager: Sie betreiben ein Steuerlager für unversteuertes Bier. Ein Steuerlager ist ein vom Hauptzollamt zugelassener Ort, an dem das Bier hergestellt, bearbeitet, verarbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden darf.
- als “registrierter Empfänger“, einmalig oder als Dauererlaubnis: Sie empfangen Bier aus dem Ausland, für das die Biersteuer ausgesetzt ist.
- als “registrierter Versender“: Sie versenden Bier und Bierprodukte vom Ort der Einfuhr, für die die Biersteuer ausgesetzt ist.
- als “zertifizierter Empfänger“, einmalig oder als Dauererlaubnis: Sie beziehen Bier, das in einem anderen Mitgliedstaat bereits versteuert wurde.
- als “zertifizierter Versender“: Sie versenden Bier in einen anderen Mitgliedstaat, das im deutschen Steuergebiet versteuert wurde.
- als “Versandhändler“ mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat: Sie möchten Bier, das in einem anderen Mitgliedstaat versteuert wurde, an eine Privatperson im deutschen Steuergebiet liefern.
- als “Steuervertreter eines Versandhändlers“ mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat: Sie sind im Steuergebiet ansässig und wurden von einem Versandhändler mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als Steuervertreter benannt und mit der Abwicklung des Versandhandels mit Bier im deutschen Steuergebiet beauftragt.
- zur steuerfreien Verwendung: Sie verwenden Bier steuerfrei zu gewerblichen Zwecken.
Voraussetzungen
Die Erlaubnis zum Umgang mit unversteuerten Biererzeugnissen erhalten Sie in der Regel nur wenn Sie ein Gewerbe betreiben
Für sämtliche Erlaubnisse muss eine steuerliche Zuverlässigkeit vorliegen. Darüber hinaus müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
Für die Erlaubnis als “Steuerlagerinhaber“:
-
soweit Sie nach dem Handelsgesetzbuch oder Abgabenordnung verpflichtet sind:
- Sie führen ordnungsgemäß kaufmännische Bücher.
- Sie stellen rechtzeitig Jahresabschlüsse auf.
- Sie hinterlegen unter Umständen eine Sicherheit.
-
Wenn in dem Steuerlager ausschließlich gelagert werden soll:
- Der jährliche Lagerumschlag liegt voraussichtlich über 5.000 Hektoliter.
- Die Lagerdauer beträgt mehr als 1,5 Monate im Jahresdurchschnitt.
Für die Erlaubnis als “registrierter Empfänger“ für nicht nur gelegentlichen Empfang:
-
soweit Sie nach dem Handelsgesetzbuch oder Abgabenordnung verpflichtet und keine Einrichtung des öffentlichen Rechts sind:
- Sie führen ordnungsgemäß kaufmännische Bücher.
- Sie stellen rechtzeitig Jahresabschlüsse auf.
- Bei Erlaubnis zum Empfang unter Steueraussetzung: Sie leisten eine Sicherheit in Höhe der Steuer, die während eines Monats entsteht.
Für die Erlaubnis als “registrierter Empfänger zum einmaligen Empfang“:
- Sie leisten eine Sicherheit, die abhängig ist von der Höhe der entstehenden Steuer.
Für die Erlaubnis als “registrierter Versender“:
-
soweit Sie nach dem Handelsgesetzbuch oder Abgabenordnung verpflichtet und keine Einrichtung des öffentlichen Rechts sind:
- Sie führen ordnungsgemäß kaufmännische Bücher.
- Sie stellen rechtzeitig Jahresabschlüsse auf.
- Bei Beförderungen in andere oder über andere Mitgliedsstaaten: Sie leisten eine Sicherheit, die abhängig ist von der Höhe der entstehenden Steuer.
Für die Erlaubnis als “zertifizierter Empfänger“ für den nicht nur gelegentlichen Empfang:
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soweit Sie nach dem Handelsgesetzbuch oder Abgabenordnung verpflichtet sind:
- Sie führen ordnungsgemäß kaufmännische Bücher.
- Sie stellen rechtzeitig Jahresabschlüsse auf.
- Sie leisten eine Sicherheit
Für die Erlaubnis als “zertifizierter Empfänger“ für den Empfang im Einzelfall:
- Sie leisten eine Sicherheit, die abhängig ist von der Höhe der entstehenden Steuer.
Für die Erlaubnis als “zertifizierter Versender“:
-
soweit Sie nach dem Handelsgesetzbuch oder Abgabenordnung verpflichtet sind:
- Sie führen ordnungsgemäß kaufmännische Bücher.
- Sie stellen rechtzeitig Jahresabschlüsse auf.
Für die Erlaubnis als “Steuervertreter eines Versandhändlers“:
-
soweit Sie nach dem Handelsgesetzbuch oder Abgabenordnung verpflichtet sind:
- Sie führen ordnungsgemäß kaufmännische Bücher.
- Sie stellen rechtzeitig Jahresabschlüsse auf.
- Sie leisten eine Sicherheit, die abhängig ist von der Höhe der entstehenden Steuer.
Für die Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung:
- Der voraussichtliche Jahresbedarf liegt über 75 Hektoliter Bier.
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In folgenden Fällen benötigen Sie eine Erlaubnis als Steuerlagerinhaber oder registrierter Empfänger:
- Sie empfangen Waren aus einem Steuerlager in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder
- vom Ort der Einfuhr in einem anderen Mitgliedstaat unter Steueraussetzung.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer hängt von den konkreten Umständen jedes einzelnen Falles ab, insbesondere vom Ergebnis der Prüfung der tat-sächlichen Betriebsverhältnisse. Da die Zeitspannen hier stark variieren, kann keine einheitliche Bearbeitungsdauer angegeben werden