Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung; Beantragung

Das Insolvenzrecht sieht für Personen, die keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, ein eigenes Verbraucherinsolvenzverfahren vor, das unter bestimmten Voraussetzungen zu einer Restschuldbefreiung nach drei bzw. fünf Jahren führen kann.

Beschreibung

Formulare

  • Formular, bayernweit: Antragsformular für das Verbraucherinsolvenzverfahren und das Restschuldbefreiungsverfahren
    Hinweis

    Dieses Formular müssen Sie mit Ihrer Unterschrift bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie können es entweder handschriftlich unterschrieben per Post bzw. Fax an die zuständige Stelle übermitteln oder mit Ihrer qualifizierten elektronischen Signatur per (verschlüsselter) E-Mail. Sofern die zuständige Stelle über eine De-Mail-Adresse verfügt, können Sie das Formular auch über Ihr De-Mail-Konto als absenderbestätigte Nachricht versenden.

Kosten

  • Bei der außergerichtlichen Schuldenbereinigung fallen naturgemäß keine Gerichtsgebühren an. Die Schuldnerberatungsstellen der freien Wohlfahrtspflege, der Kommunen und Landkreise bieten ihre Mithilfe in der Regel kostenlos an. Bei der Inanspruchnahme eines Angehörigen der rechtsberatenden Berufe entstehen Gebühren. Diese können u. U. im Wege der Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz, für deren Bewilligung die Amtsgerichte zuständig sind, übernommen werden.

    Das gerichtliche Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan ist kostenpflichtig. Die Höhe der Gerichtsgebühren hängt von dem zu verteilenden Schuldnervermögen ab. Außerdem hat der Schuldner die gerichtlichen Auslagen für die notwendigen Zustellungen an die Gläubiger zu tragen.

    Die Kosten des Insolvenzverfahrens setzen sich im Wesentlichen aus der Verfahrensgebühr und den anfallenden Veröffentlichungskosten sowie der Vergütung und den Auslagen des Insolvenzverwalters zusammen. Soweit das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreicht, um die Verfahrenskosten zu decken, und eine Restschuldbefreiung nicht offensichtlich zu versagen ist, sieht die Insolvenzordnung die Möglichkeit der Stundung vor. Wird diese bewilligt, kann dem Schuldner zusätzlich ein zu seiner Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet werden, wenn dies trotz der dem Gericht obliegenden Fürsorge erforderlich erscheint. Die Stundung und die Beiordnung eines Rechtsanwaltes kann nur erfolgen, wenn der Schuldner sie beim Insolvenzgericht beantragt. Die Stundung bewirkt, dass die Staatskasse die Kosten gegen den Schuldner nur nach den vom Gericht festgelegten Bestimmungen, in der Regel erst nach Erteilung der Restschuldbefreiung, geltend machen kann.

Stand:10.10.2024

Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium der Justiz

  • Online-Verfahren, bayernweit
  • Online-Verfahren, lokal begrenzt
  • Formular, bayernweit
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  • Vorausfüllbares Formular - Empfängerdaten werden nach der Lokalisierung eingetragen, bayernweit
  • Rechtsgrundlagen, bayernweit
  • Rechtsgrundlagen, lokal begrenzt
  • Kosten, bayernweit
  • Kosten, lokal begrenzt
Bild zur Leistungsbeschreibung

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