Tabaksteuer; Bezahlung

Wenn Sie mit Tabakwaren beziehungsweise Substituten für Tabakwaren zu tun haben, müssen Sie in bestimmten Fällen Tabaksteuer bezahlen.

Beschreibung

Voraussetzungen

Sie müssen Tabaksteuer bezahlen, wenn die Steuer entstanden ist und Sie Steuerschuldner im Sinne des Gesetzes sind. Das kann in verschiedenen Konstellationen der Fall sein, zum Beispiel, wenn

  • Sie ein Steuerlager besitzen, aus dem die Tabakwaren oder Substitute für Tabakwaren entnommen wurden oder dort verbraucht wurden,
  • Sie registrierter Empfänger sind und Tabakwaren in Ihrem Betrieb empfangen, die zuvor unter Steueraussetzung befördert wurden,
  • Sie an einer Herstellung ohne Erlaubnis beteiligt waren, 
  • Sie an Unregelmäßigkeiten während einer Beförderung von Tabakwaren oder Substituten für Tabakwaren unter Steueraussetzung beteiligt waren,
  • Sie an Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs beteiligt waren,
  • Sie zertifizierter Empfänger sind und Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer EU-Mitgliedstaaten als zertifizierter Empfänger erhalten,
  • Sie im deutschen Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken Tabakwaren oder Substitute für Tabakwaren besitzen, die ohne die Verwendung von deutschen Steuerzeichen aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats verbracht oder versandt wurden,
  • Sie Tabakwaren beziehungsweise Substitute für Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs besitzen, für welche die Steuer im deutschen Steuergebiet noch nicht entrichtet wurde oder
  • Sie Tabakwaren oder Substitute für Tabakwaren aus einem Drittland oder Drittgebiet einführen.

Verfahrensablauf

Die Tabaksteuer müssen Sie in Form der Steuerzeichenschuld bezahlen, indem Sie deutsche Steuerzeichen entwerten und an Ihren Kleinverkaufsverpackungen anbringen, das heißt verwenden. Die Steuerzeichen müssen im Zeitpunkt der Steuerentstehung bereits verwendet sein. 

Steuerzeichen können Sie per Post oder online beantragen.

Beantragung per Post:
So erwerben Sie die deutschen Steuerzeichen, wenn Sie im Besitz einer gültigen Erlaubnis und zum Bezug von Steuerzeichen berechtigt sind:

  • Auf der Internetseite des Zolls finden Sie das Formular 1619 "Steueranmeldung für Tabaksteuerzeichen" Dieses kann digital oder nach dem Ausdrucken manuell ausgefüllt werden. 
  • Berechnen Sie im Formular die Steuerzeichenschuld. 
  • Senden Sie das ausgedruckte und unterschriebene Formular an das Hauptzollamt Bielefeld.
  • Bezahlen Sie die Steuerzeichenschuld zum jeweiligen Fälligkeitstermin.
  • Sie erhalten die georderte Menge an Steuerzeichen.
  • Entwerten Sie die Steuerzeichen und bringen Sie sie an den Verkaufsverpackungen an.

Abgabe einer Steuererklärung:

  • Rufen Sie das Formular 1625 "Steuererklärung für Tabakwaren und Substitute für Tabakwaren" auf der Internetseite des Zolls auf. Füllen Sie es digital oder nach dem Ausdrucken manuell aus. 
  • Senden Sie das ausgefüllte und unterschriebene Formular unverzüglich an Ihr zuständiges Hauptzollamt.
  • Sie erhalten einen Steuerbescheid.

Online-Antrag:

So erwerben Sie die deutschen Steuerzeichen, wenn Sie im Besitz einer gültigen Erlaubnis und zum Bezug von Steuerzeichen berechtigt sind:

  • Rufen Sie das Online-Formular 1619 "Steueranmeldung für Tabaksteuerzeichen" im Zoll-Portal der Zollverwaltung auf. Dieses führt Sie Schritt für Schritt durch die notwendigen Angaben, die Sie elektronisch eintragen können.
  • Laden Sie die gegebenenfalls erforderlichen Unterlagen als Datei hoch und senden Sie das Formular ab.
  • Das Hauptzollamt Bielefeld prüft Ihre Angaben und Unterlagen.
  • Bezahlen Sie die Steuerzeichenschuld zum jeweiligen Fälligkeitstermin.
  • Sie erhalten die angemeldeten Steuerzeichen per Post.
  • Entwerten Sie die Steuerzeichen und bringen Sie sie an den Verkaufsverpackungen an.

Abgabe einer Steuererklärung:

  • Rufen Sie das Online-Formular 1625 "Steuererklärung für Tabakwaren und Substitute für Tabakwaren" im Zoll-Portal der Zollverwaltung auf. Dieses führt Sie Schritt für Schritt durch die notwendigen Angaben, die Sie elektronisch eintragen können. Laden Sie die gegebenenfalls erforderlichen Unterlagen als Datei hoch und senden Sie das Formular ab.
  • Sie erhalten einen Steuerbescheid.

Örtlich zuständig ist das Hauptzollamt, von dessen Bezirk aus Sie Ihr Unternehmen betreiben oder, falls Sie kein Unternehmen betreiben, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben. Wird Ihr Unternehmen von einem Ort außerhalb Deutschlands betrieben oder haben Sie keinen Wohnsitz in Deutschland, ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie erstmalig steuerlich in Erscheinung treten.

Fristen

Verwendung der Steuerzeichen: vor der Entstehung der Tabaksteuer 

Abgabe der Steuererklärung: unverzüglich

Bearbeitungsdauer

Die Steuerzeichen werden in der Regel innerhalb von 2 Werktagen zugesendet.

Der Steuerbescheid bei Abgabe einer Steuererklärung wird in der Regel innerhalb von 6 Wochen ausgestellt.

Erforderliche Unterlagen

  • Erforderliche Unterlage/n

    • "Steueranmeldung für Tabaksteuerzeichen" (Formular 1619)
    • für die Steuererklärung: "Steuererklärung für Tabakwaren und Substitute für Tabakwaren" (Formular 1625)

Formulare

  • Formular, bayernweit: Steueranmeldung für Tabaksteuerzeichen
    Hinweis

    Dieses Formular kann auch ohne Unterschrift elektronisch (z. B. per verschlüsselter E-Mail oder De-Mail) oder in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.

  • Formular, bayernweit: Steuererklärung für Tabakwaren und Substitute für Tabakwaren
    Hinweis

    Dieses Formular kann auch ohne Unterschrift elektronisch (z. B. per verschlüsselter E-Mail oder De-Mail) oder in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.

Online-Verfahren

  • Tabaksteuer und Tabaksteuerzeichen online verwalten

    Mit der Dienstleistung können Steueranmeldungen für Tabaksteuerzeichen, Erlass- oder Erstattungsanmeldungen, Sortenverzeichnisse für Tabakwaren sowie Bedarfsmitteilungen abgegeben werden. Die Bearbeitung und Ausgabe der Steuerzeichen erfolgt zentral beim Hauptzollamt Bielefeld (Steuerzeichenstelle).

Kosten

  • Es entstehen in der Regel keine zusätzlichen Kosten. 
    Bei verspäteter Zahlung wird ein Säumniszuschlag erhoben.

Rechtsbehelf

  • Einspruch
  • Detaillierte Informationen, wie Sie gegebenenfalls Einspruch einlegen können, entnehmen Sie Ihrem Steuerbescheid.
  • Klage vor dem Finanzgericht 

Stand:05.01.2024

Redaktionell verantwortlich:Bundesministerium der Finanzen

  • Online-Verfahren, bayernweit
  • Online-Verfahren, lokal begrenzt
  • Formular, bayernweit
  • Formular, lokal begrenzt
  • Vorausfüllbares Formular - Empfängerdaten werden nach der Lokalisierung eingetragen, bayernweit
  • Rechtsgrundlagen, bayernweit
  • Rechtsgrundlagen, lokal begrenzt
  • Kosten, bayernweit
  • Kosten, lokal begrenzt
Informationen

Für Sie zuständig

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