Waage; Anzeige des Betriebs einer öffentlichen Waage
Wer der Betrieb einer öffentlichen Waage anfängt oder einstellt, hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
Beschreibung
Voraussetzungen
Wer eine öffentliche Waage verwendet, hat den Beginn und die Einstellung des Betriebs einer öffentlichen Waage der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
Wer eine öffentliche Waage verwendet, hat bei Wägungen sicherzustellen, dass
- diese gewissenhaft und unparteiisch vorgenommen werden und
- sie abgelehnt werden, wenn der Verwender der öffentlichen Waage, das die Wägung durchführende Betriebspersonal oder einer ihrer Angehörigen im Sinne des § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung ein unmittelbares Interesse an dem Wägeergebnis haben.
Formulare
Bitte wählen Sie unter "Lokalisierung" einen Ort, damit die Anschrift der zuständigen Stelle bei vorausfüllbaren Formularen eingetragen wird.
Kosten
- Prüfung der Waage ohne messtechnische Prüfung bis 66 EURO
- Prüfung der Waage mit messtechnischer Prüfung nach Arbeitsaufwand.
- Sachkundeprüfung nach Zeitaufwand
Rechtsbehelf
Gegen einen behördlichen Bescheid bezüglich Untersagung des Betriebs einer öffentlichen Waage nach § 64 b Eichordnung ist in Bayern kein Widerspruchsverfahren vorgesehen.
Stand:06.04.2023
Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Landesamt für Maß und Gewicht
- Online-Verfahren, bayernweit
- Online-Verfahren, lokal begrenzt
- Formular, bayernweit
- Formular, lokal begrenzt
- Vorausfüllbares Formular - Empfängerdaten werden nach der Lokalisierung eingetragen, bayernweit
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- Kosten, bayernweit
- Kosten, lokal begrenzt