Fahrzeugregister; Beantragung einer Auskunft zu eigenen Fahrzeugen
Eine Auskunft aus dem Zentralen Fahrzeugregister zu Ihrer Person können Sie beim Kraftfahrt-Bundesamt online beantragen.
Beschreibung
Voraussetzungen
Die Auskunft können Sie ohne weitere Voraussetzungen erhalten.
Verfahrensablauf
Eine Auskunft aus dem Zentralen Fahrzeugregister können Sie über die Online-Registerauskunft auf der Website des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) erhalten:
- Wählen Sie die Auskunft aus dem Zentralen Fahrzeugregister aus.
- Für die Online-Registerauskunft benötigen Sie die Online-Ausweisfunktion Ihres Personalausweises oder elektronischen Aufenthaltstitels zur Authentifizierung.
- Machen Sie Angaben zu Ihrem Titel, falls dieser nicht bereits aufgeführt ist, und zur gewünschten Sprache (deutsch und/oder englisch) der Auskunft.
- Wenn mehrere Fahrzeuge auf Sie zugelassen sind, dann können Sie in einem Zwischenschritt die relevanten Fahrzeuge auswählen.
- Sie können die Auskunft nun direkt als PDF-Dokument herunterladen.
Alternativ können Sie die Auskunft per Post erhalten:
- Laden Sie das Formular „Antrag auf Auskunft aus dem Zentralen Fahrzeugregister (ZFZR)“ von der Website des KBA.
- Füllen Sie das Formular aus und fügen Sie die benötigte Unterlage hinzu.
- Anschließend schicken Sie das Formular an das KBA.
- Nachdem das KBA dies bearbeitet hat, bekommen Sie das Ergebnis per Post zugestellt.
Besondere Hinweise
Eine Online-Registerauskunft kann nur generiert werden, wenn die entsprechenden Datensätze im Zentralen Fahrzeugregister anhand der vorliegenden Personendaten eindeutig identifiziert werden können.
Alternativ kann ein Auskunftsersuchen schriftlich an das KBA, Sachgebiet 223 gesendet werden.
Fristen
Sie müssen keine Fristen beachten.
Bearbeitungsdauer
Die Online-Registerauskunft erhalten Sie in der Regel sofort.
Bei der Auskunft per Post beträgt die Bearbeitungsdauer 5 bis 10 Arbeitstage.
Rechtsbehelf
Da es sich bei der Online-Registerauskunft nicht um einen Verwaltungsakt nach § 35 Satz 1 VwVfG handelt, sind keine Rechtsbehelfe notwendig.
Stand:12.03.2024
Redaktionell verantwortlich:Bundesministerium für Digitales und Verkehr
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