Feuerwehr; Lehrgangsanmeldung

Die Staatlichen Feuerwehrschulen Bayerns bieten den Feuerwehrdienstleistenden verschiedene Lehrgänge an. Die Lehrgangsverwaltung erfolgt durch die Kreisverwaltungsbehörde. Die Regierungen weisen den Landkreisen und kreisfreien Städten Lehrgangsplätze zu.

Beschreibung

Voraussetzungen

  • Zu den Lehrgängen der Feuerwehrschulen kann nur zugelassen werden, wer mindestens 18 Jahre alt ist (vgl. Nr. 6.5.1 VollzBekBayFwG).
  • Die jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen für die Lehrgänge werden im Lehrgangskatalog aufgeführt und sind zu beachten (siehe "Lehrgangskatalog der Staatlichen Feuerwehrschulen" unter "Weiterführende Links").

Online-Verfahren

Kosten

  • Lehrgangsgebühr:

    • Nehmen Angehörige von Freiwilligen Feuerwehren, Pflichtfeuerwehren und Berufsfeuerwehren an den Lehrgängen teil, werden den Gemeinden keine Gebühren berechnet.
    • Nehmen Angehörige von Werkfeuerwehren an den Lehrgängen teil, wird eine Lehrgangsgebühr erhoben.

    Verpflegung und Unterkunft:

    • Angehörige von Freiwilligen Feuerwehren, Berufsfeuerwehren und Pflichtfeuerwehren sowie die besonderen Führungsdienstgrade nach Art. 19 BayFwG erhalten während der Teilnahme an den Lehrgängen der Landesfeuerwehrschulen unentgeltliche Verpflegung und Unterkunft.
    • Angehörige von Werkfeuerwehren wird die Verpflegung und Unterkunft berechnet.

    Sonstiges:

    • Notwendige und nachgewiesene Fahrtkosten von Angehörigen Freiwilliger Feuerwehren und Pflichtfeuerwehren sowie der besonderen Führungsdienstgraden nach Art. 19 BayFwG werden erstattet. Für Strecken, die mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln zurückgelegt worden sind, werden die notwendigen und nachgewiesenen Fahrtkosten bis zu den Kosten der zweiten Klasse einschließlich der Auslagen für Zu- und Abgang mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln erstattet. Für Strecken, die mit privaten Fahrzeugen zurückgelegt werden, wird den Lehrgangsteilnehmern im Sinnen von Satz 1 eine Wegstreckenentschädigung je Kilometer zurückgelegter Wegstrecke gewährt. Sind anderer Lehrgangsteilnehmer mitgenommen worden, so kann für die mitgenommenen Lehrgangsteilnehmer eine Mitnahmeentschädigung je Kilometer geltend gemacht werden. Mitgenommene Lehrgangsteilnehmer selbst haben keinen Anspruch auf Wegstreckenentschädigung. Reisen Lehrgangsteilnehmer im Sinne von Satz 1 mit einem Dienstfahrzeug an, wird auf Antrag dem Träger der jeweiligen Dienststelle die Wegstreckenentschädigung erstattet. Die Höhe der Wegstreckenentschädigung richtet sich nach den Regelungen im Bayer. Reisekostengesetz. Taxikosten werden nicht erstattet.
       
    • Bei Angehörigen von Werkfeuerwehren gehen Verdienstausfall und Reisekosten zu Lasten des entsendenden Betriebes.
       
    • Für die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Freistellung unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes einschließlich Nebenleistungen und Zulagen. Der private Arbeitgeber kann hierfür Erstattungsansprüche gegenüber der entsendenden Gemeinde geltend machen.
       
    • Beruflich selbständige Feuerwehrangehörige erhalten nach Maßgabe des bayerischen Feuerwehrgesetzes Ersatz für den entstandenen Verdienstausfall.
       
    • Für Teilnehmer an EDV- und KatS-Lehrgängen gelten besondere Regelungen.

Rechtsgrundlagen

Weiterführende Links

  • Lehrgangskatalog der Staatlichen Feuerwehrschulen

    Im Lehrgangskatalog finden Sie eine Übersicht über die an den Staatlichen Feuerwehrschulen angebotenen Lehrgänge mit Angaben zu Teilnehmerkreis, vorausgesetzter Ausbildung, Dauer des Lehrgangs und Ausbildungszielen.

Stand:06.07.2023

Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

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