Elektronische Verfahrensabwicklung
Gemäß Art. 8 der EU-Dienstleistungsrichtlinie (Richtlinie 2006/123/EG) und Art. 57a der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2005/36/EG) ist sicherzustellen, dass alle Verfahren und Formalitäten, die die Aufnahme oder die Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit (mit Ausnahme von Kontrollen, die eine physische Untersuchung vor Ort erfordern) oder die Anerkennung von Berufsqualifikationen (mit Ausnahme der Durchführung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung) betreffen, leicht aus der Ferne und elektronisch über den betreffenden Einheitlichen Ansprechpartner oder bei der betreffenden zuständigen Behörde abgewickelt werden können.
Für eine sichere elektronische Kommunikation und Verfahrensabwicklung stehen die Online-Verfahren der zuständigen Stellen zur Verfügung. Zusätzlich können die üblichen Kommunikationsmedien genutzt werden (Telefon, Fax, teilweise Web-Anwendungen mit entsprechenden Formularen).
Online-Antragsstellung in Bayern
Die Online-Verfahren der Behörden und Kammern sowie der Einheitlichen Ansprechpartner in Bayern ermöglichen Bürgern und Unternehmern aus dem In- und Ausland eine kostenlose verschlüsselte elektronische Kommunikation mit den angeschlossenen öffentlichen Stellen in Bayern. Sie können über die Online-Verfahren der jeweiligen Stelle, je nach Stand, Nachrichten und Anträge sicher an die zuständige angeschlossene Stelle und/oder Einheitlichen Ansprechpartner übermitteln.
- Wenn Sie eine Dienstleistung in Bayern aufnehmen oder ausüben werden, können Sie über die Liste der Einheitlichen Ansprechpartner (siehe im BayernPortal unter Einheitliche Ansprechpartner) mit Klick auf den zuständigen Einheitlichen Ansprechpartner zu den jeweiligen Kontaktdaten sowie Klick auf „Sicheres Kontaktformular“ oder alternativ über die jeweilige Webseite mit entsprechenden Kontaktmöglichkeiten gelangen.
- Wenn Sie Ihren erlernten Beruf anerkennen lassen, können Sie über die Webseite Anerkennung in Deutschland (Anerkennungsportal) sowie über die zuständigen Stellen in Bayern entsprechende Anträge stellen, wählen Sie auf der Seite "Antragsstellung" im Menü "Berufsanerkennung" abhängig vom Referenzberuf die Verwaltungsleistungen aus und anschließend den Ort an dem Sie arbeiten möchten. Ergänzend können Sie der zuständigen Stelle den Antrag und die erforderlichen Unterlagen online übermitteln.
- Wenn Sie mit einer bestimmten Behörde in Kontakt treten möchten, werden Sie nach Auswahl der Behörde mit Klick auf "E-Mail an die Behörde" oder mit Klick auf „Webseite der Behörde“ an die jeweilige zuständige Stelle
Wichtige Hinweise:
- Die Nutzung der Online-Verfahren ist grundsätzlich kostenfrei.
- Für bestimmte Verwaltungsleistungen können jedoch Gebühren erhoben werden.
- Die Verschlüsselung der Nachrichten, die Antragsteller an Behörden / öffentliche Stellen versenden, erfolgt durch das Online-Verfahren der jeweiligen Stelle.
- Soweit Antragsteller Nachrichten und Anträge die Online-Verfahren der jeweiligen Stelle für ein Vorhaben bzw. im Zusammenhang mit einer konkreten Dienstleistung versenden, ist eine Kommunikation nur mit der für die jeweilige Verwaltungsleistung zuständigen Stelle oder dem zuständigen Einheitlichen Ansprechpartner möglich. Diese werden abhängig von dem vom Antragsteller gewählten Standort ermittelt und, soweit mehr als eine Stelle zuständig ist, von ihm ausgewählt.
- Nach Erhalt einer Nachricht über das Online-Verfahren entscheidet die Behörde / öffentliche Stelle, ob sie eine verschlüsselte Nachricht an den Antragsteller zurücksendet oder einen anderen Kommunikationsweg wählt.
Schriftform
Manche Anträge können formlos gestellt werden, für andere gelten Formerfordernisse, wie beispielsweise die Schriftform. Welche Anforderungen an die Form Ihres Antrags gestellt werden, hängt vom jeweiligen Fachgesetz ab.
Die Schriftform kann auch ersetzt werden
1. durch unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen Formular, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird; bei einer Eingabe über öffentlich zugängliche Netze muss ein elektronischer Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen;
2. durch Übermittlung einer von dem Erklärenden elektronisch signierten Erklärung an die Behörde
a) aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder aus einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach;
b) aus einem elektronischen Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, das nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens nach den Regelungen der auf Grund des § 130a Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung erlassenen Rechtsverordnung eingerichtet wurde;
c) aus einem elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung, das nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens nach den Regelungen der auf Grund des § 130a Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung erlassenen Rechtsverordnung eingerichtet wurde;
d) mit der Versandart nach § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes;
3. bei elektronischen Verwaltungsakten oder sonstigen elektronischen Dokumenten der Behörde,
a) indem diese mit dem qualifizierten elektronischen Siegel der Behörde versehen werden;
b) durch Versendung einer De-Mail-Nachricht nach § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes, bei der die Bestätigung des akkreditierten Diensteanbieters die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lässt;
4. durch sonstige sichere Verfahren, die durch Rechtsverordnung der Staatsregierung festgelegt werden, welche den Datenübermittler (Absender der Daten) authentifizieren und die Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes sowie die Barrierefreiheit gewährleisten.