Zweck
Mit dem Förderprogramm Regionalkultur sollen in ganz Bayern heimatpflegerische Initiativen gefördert und das Heimat- und Traditionsbewusstsein gestärkt werden.
Gegenstand
Gefördert werden innovative Einzelveranstaltungen und Projekte, bei denen der Zweck der Heimatpflege im Vordergrund steht.
Ein Vorhaben gilt als innovativ, wenn es ein neuartiges, kreatives oder qualitativ vom üblichen Standard abweichendes Element enthält.
Nicht gefördert werden rein örtlich wirkende Vorhaben ohne überregionalen Bezug.
Zuwendungsempfänger
Antrags- und zuwendungsberechtigt sind natürliche und juristische Personen mit Wohnort, gewöhnlichem Aufenthalt oder Sitz in Bayern, insbesondere Vereine, Kommunen, Verbände Stiftungen und Privatpersonen.
Zuwendungsfähige Kosten
Zuwendungsfähig sind folgende Ausgaben, wenn sie für die Vorbereitung und Durchführung des Projekts im Bewilligungszeitraum erforderlich sind:
- Personalausgaben
- Sachausgaben, zum Beispiel für Material oder Öffentlichkeitsarbeit (Broschüren, Plakate)
- Reisekosten von Beschäftigten und ehrenamtlich Tätigen nach dem Bayerischen Reisekostengesetz
- Allgemeine Organisationskosten (z. B. Telefon, Kopien, Büromaterial): bis zu 10 Prozent der übrigen zuwendungsfähigen Ausgaben
Unentgeltlich erbrachte Arbeitsleistungen können unter bestimmten Voraussetzungen als fiktive Ausgaben anerkannt werden:
- in Höhe von 12,15 Euro pro Stunde
- bei besonderer fachlicher Qualifikation bis zu 24,30 Euro pro Stunde
- maximal jedoch 25 Prozent der übrigen tatsächlich angefallenen zuwendungsfähigen Ausgaben
Die Arbeitsleistungen müssen geeignet dokumentiert werden (z. B. durch Stundenlisten).
Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere:
- ohnehin anfallende Ausgaben des Antragstellers, Ausgaben für kommunale Regiearbeiten
- Preisgelder, Ausgaben für Geschenke, Sponsorenveranstaltungen und Bewirtung
- Ausgaben für kommerzielle Publikationen und wissenschaftliche Vorträge,
- Medienproduktionen ohne unmittelbaren Projektbezug,
- nicht kassenwirksame Aufwendungen und Rücklagen.
Art und Höhe
Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.
Bei der Zuwendungsart handelt es sich um eine Projektförderung.
Die Laufzeit der Förderung umfasst die gesamte Projektlaufzeit.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Förderung. Die Förderung erfolgt nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel in Form von Zuschüssen. Der Fördersatz beträgt bis zu 30 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, es sei denn, die herausragende Bedeutung rechtfertigt aufgrund eines besonderen staatlichen Interesses im Einzelfall einen höheren Fördersatz.