elektronische Verfahrensabwicklung

Gemäß Art. 8 der Dienstleistungsrichtlinie (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt 2006/123/EG) ist sicherzustellen, dass alle Verfahren und Formalitäten, die die Aufnahme oder die Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit betreffen (mit Ausnahme von Kontrollen, die eine physische Untersuchung vor Ort erfordern), problemlos aus der Ferne und elektronisch über den betreffenden Einheitlichen Ansprechpartner oder bei der betreffenden zuständigen Behörde abgewickelt werden können.

Für eine sichere elektronische Kommunikation und Verfahrensabwicklung soll noch eine Portallösung realisiert werden. Bis dahin stehen für die elektronische Erreichbarkeit die üblichen Kommunikationsmedien zur Verfügung (Telefon, Fax, teilweise Web-Anwendungen mit entsprechenden Formularen, E-Mail). Für den Versand von sensiblen Daten, die nicht gesondert verschlüsselt wurden, wird die Übermittlung per Fax empfohlen.

Welche Anforderungen bei gesetzlich angeordneter Schriftform erfüllt sein müssen, hängt vom jeweiligen Fachgesetz ab. Bei Anträgen ist in der Regel die schriftliche Abfassung und eigenhändige Unterzeichnung durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichen erforderlich. Die Schriftform kann in der Regel auch mit einem Telefax gewahrt werden.

Eine gesetzlich angeordnete Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden, sofern dies nicht gesetzlich ausgeschlossen wird. Vorausgesetzt ist aber, dass das elektronische Dokument mit der qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.

Issues