Pflegesachleistung für Pflegeversicherte; Beantragung

Wenn Sie pflegebedürftig sind und häuslich versorgt werden, können Sie Pflegesachleistungen beantragen. 

Beschreibung

Voraussetzungen

  • Sie haben Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5
    • bei Pflegegrad 1 können Sie ausschließlich den Entlastungsbetrag beantragen
  • Die Pflegesachleistung wird durch einen zugelassenen ambulanten Pflege- oder Betreuungsdienst (oder Einzelkräfte) erbracht, die mit Ihrer Pflegekasse einen Vertrag abgeschlossen haben.
     

Verfahrensablauf

Den Antrag auf Pflegesachleistungen (häusliche Pflegehilfe durch ambulante Dienste) können Sie zum Beispiel per Post stellen sowie – bei vielen Pflegekassen – persönlich in der Geschäftsstelle abgeben oder online einreichen.   

  • Sie reichen den Antrag auf Pflegesachleistungen bei Ihrer Pflegekasse ein. Wenn Sie dazu selbst nicht in der Lage sind, können Sie schriftlich jemanden bevollmächtigen.
  • Wurde bei Ihnen noch kein Pflegegrad im Umfang von mindestens 2 festgestellt, beauftragt die Pflegekasse den Medizinischen Dienst oder andere unabhängige Gutachterdienste mit der Prüfung, ob Pflegebedürftigkeit mindestens im Umfang des Pflegegrades 2 vorliegt.
  • Die Pflegekasse wertet das Gutachten aus, prüft Ihren Antrag und teilt Ihnen das Ergebnis mit.
  • Ihre Pflegekasse kann Ihnen auch eine Liste der zugelassenen Pflegedienste geben, auf der Sie die Leistungen und Preise vergleichen können.
  • Ihre Pflegekasse rechnet direkt mit dem ambulanten Pflegedienst ab.
     

Fristen

Der Anspruch auf Pflegesachleistung gilt ab dem Tag der Antragstellung, frühestens jedoch von dem Zeitpunkt an, an dem die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Wird der Antrag nicht in dem Kalendermonat, in dem die Pflegebedürftigkeit eingetreten ist, sondern später gestellt, werden die Leistungen vom Beginn des Monats der Antragstellung an gewährt. Daher sollten Sie den Antrag rechtzeitig stellen.
Erteilt die Pflegekasse den schriftlichen Bescheid nicht innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags oder wird eine der im Gesetz genannten Begutachtungsfristen nicht eingehalten, hat Ihnen die Pflegekasse nach Fristablauf für jede Woche der Fristüberschreitung unverzüglich EUR 70,00 zu zahlen. Dies gilt dann nicht, wenn die Pflegekasse die Verzögerung nicht zu vertreten hat oder wenn Sie sich in vollstationärer Pflege befinden und bereits mindestens der Pflegegrad 2 festgestellt wurde.
Wenn Sie eine Kombinationsleistung der Pflegebedürftige in Anspruch nehmen, sind Sie 6 Monate an die Entscheidung der Aufteilung Sach-beziehungsweise Geldleistung gebunden. 
 

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung dauert normalerweise etwa 1 bis 2 Arbeitstage.
Für eine schnelle Bearbeitung und Entscheidung müssen Ihrer Pflegekasse die notwendigen Informationen sowie gegebenenfalls erforderliche Unterlagen vollständig und aussagekräftig vorliegen. 
Die Pflegekasse entscheidet über Anträge zeitnah. 
Bitte beachten Sie, dass es sich bei der angegebenen Bearbeitungsdauer um einen Durchschnittswert aller Pflegekassen handelt. Sie kann im Einzelfall abweichen.
Die exakte Bearbeitungsdauer hängt darüber hinaus von der Komplexität des Einzelfalls ab und kann sich entsprechend verlängern. Gleiches gilt, wenn Dokumente oder Unterlagen per Post an Sie oder Ihre Pflegekasse versandt werden.
Sollte die Pflegebedürftigkeit oder der Anspruch auf Pflegeleistungen in Ihrem Fall noch nicht festgestellt worden sein oder ein Höherstufungsantrag hinsichtlich des Pflegegrades gestellt wird, muss der Medizinische Dienst eingebunden werden. In bestimmten Fallkonstellationen hat der Medizinische Dienst eine Begutachtung innerhalb von 1 beziehungsweise 2 Wochen nach Antragseingang durchzuführen. 
 

Erforderliche Unterlagen

  • Erforderliche Unterlage/n

    • Wenn Sie bereits einen Pflegegrad haben: Bescheid der Pflegekasse über Pflegegradfeststellung (Gutachten des Medizinischen Dienstes der Pflegeversicherung)
    • gegebenenfalls: Vollmacht, Betreuerausweis
    • gegebenenfalls: ärztliche Unterlagen
    • gegebenenfalls: Schwerbehindertenausweis

    Je nach Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein. Bitte informieren Sie sich dazu bei Ihrer Pflegekasse.
     

Formulare

Kosten

  • Für den Antrag müssen Sie nichts bezahlen.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Klage vor dem Sozialgericht

Stand:13.11.2022

Redaktionell verantwortlich:Bundesministerium für Gesundheit

  • Online-Verfahren, bayernweit
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Informationen

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